Foto: Holger Weinandt (Koblenz, Germany) 12.07.2011  Lizenz cc-by-sa-3.0-de

 

Chronologie zur Diskriminierung, Entrechtung, Verfolgung und Ermordung
der Juden 1933 bis 1945


Vorbemerkung:

Hier finden Sie eine spezielle Zeittafel zur Verfolgung der Juden in der NS-Zeit. Der Schwerpunkt der Informationen liegt auf dem Geschehen im „Altreich“ und Gesetzen und Verordnungen sowie Erlassen. Größere Originalzitate sind in Kursivschrift, der Text im Übrigen ist in „Normalschrift“. Dabei sind aus den Originaltexten Begriffe der Nationalsozialisten übernommen worden. Sie sind meist in Anführungszeichen gesetzt. Auf jeden Fall ist mit der Wiedergabe solcher Begriffe keine Identifizierung mit dieser Sprache der „Unmenschen“ verbunden.

Damit der Nutzer die Gesetze und Verordnungen ggf. im Original nachlesen kann, ist für sie die amtliche Fundstelle angegeben. Das ist das Reichsgesetzblatt (RGBl.), und zwar dessen Teil I (I). Die Fundstelle ist so zitiert wie üblich, d.h. ohne die Jahreszahl. Das Erscheinungsjahr ergibt sich dann aus dem Datum des Gesetzes bzw. der Verordnung.
Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht das:
Das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ trägt das Datum vom 7. April 1933. Die hier angegebene Fundstelle lautet: RGBl. I S. 175. Das heißt, dass das Gesetz im Reichsgesetzblatt 1933 Teil I auf Seite 175 veröffentlicht ist. Die Seite „175“ ist die erste Seite des Gesetzestextes. Er kann – wie hier - weitere Seiten in Anspruch nehmen, diese werden aber entsprechend der allgemeinen Übung nicht mit „f.“ oder „ff.“ oder mit der letzten Seite angegeben.

1933


8. März 1933 Erste Übergriffe gegen jüdische Richter und Staatsanwälte.
(Deutsche Allgemeine Zeitung vom 9. März 1933).


„Beim Chemnitzer Gericht wurden von SA-Leuten und Stahlhelmern folgende Beamte von ihren Ämtern entfernt und zum Teil in Schutzhaft genommen:“ (es folgt eine Aufstellung beginnend mit dem Landgerichtspräsidenten).

11. März 1933 Übergriffe in Breslau.
(Frankfurter Zeitung vom 12. März 1933)


„In Breslau ist heute Mittag ein starker Trupp SA-Leute in das Amts- und Landgerichtsgebäude eingedrungen. Unter den Rufen ‚Juden raus!’ wurden sämtliche Dienst- und Sitzungszimmer geöffnet, und die jüdischen Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte wurden gezwungen, sofort das Gebäude zu verlassen. In den Gängen und Sälen spielten sich sehr erregte Szenen ab. Das Anwaltszimmer war innerhalb weniger Minuten geräumt, und die jüdischen Anwälte verließen, zum Teil ohne ihre Garderobe mitnehmen zu können, das Justizgebäude. Zahlreiche Gerichtsverhandlungen mussten unterbrochen werden. Nach etwa einer halben Stunde erschien die Schutzpolizei im Gebäude und forderte die SA zum Abmarsch auf. Der Aufforderung wurde Folge geleistet.“

13. März 1933 Fortsetzung der Übergriffe in Breslau.
(Frankfurter Zeitung vom 14. März 1933)

„Der Stillstand der Rechtspflege (§ 245 der Zivilprozessordnung), der beim Breslauer Landgericht, Amtsgericht und Arbeitsgericht aufgrund der am Samstag gemeldeten Vorgänge (Eingreifen von SA im Gerichtsgebäude) eingetreten ist, soll zunächst bis zum 15. März andauern. Bis zu diesem Tage finden in den genannten Gerichten keine Termine und Sitzungen statt. Das Breslauer Amts- und Landgericht wird auch heute noch von SA und Schutzpolizei besetzt gehalten, jüdischen Beamten und Rechtsanwälten wird der Zuritt zum Gerichtsgebäude verweigert. Die Maßnahme wird von den Wachposten damit begründet, dass sie zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung notwendig sei.“

19. März 1933 Bericht über die Ereignisse in Breslau und Berlin-Moabit.
(Artikel des „Völkischen Beobachters)

„… Die gleichen Verhältnisse herrschen im Moabiter Kammergericht. Immer noch besteht der größte Teil der Strafverteidiger aus Hebräern, die dem deutschen Richter durch ihre Rabulistik und Paragraphenklauberei das Leben zur Hölle machen. Und diese jüdischen ‚Kanonen (…) gehören den marxistischen Parteien an.“

29. März 1933 Aufruf zum planmäßigen Boykott jüdischer Waren, jüdischer Ärzte und jüdischer Rechtsanwälte.
(Völkischer Beobachter vom 29. März 1933)


31. März 1933 Anweisung des Reichskommissars für die Preußische Justiz Hanns Kerrl an sämtliche Oberlandesgerichtspräsidenten, Generalstaatsanwälte und Präsidenten der Strafvollzugsämter.

(Deutsche Allgemeine Zeitung vom 1. April 1933)

„Die Erregung des Volkes über das anmaßende Auftreten amtierender jüdischer Rechtsanwälte und jüdischer Ärzte hat Ausmaße erreicht, die dazu zwingen, mit der Möglichkeit zu rechnen, dass besonders in der Zeit des berechtigten Abwehrkampfes des deutschen Volkes gegen die alljüdische Gräuelpropaganda das Volk zur Selbsthilfe schreitet.
Das würde eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der Autorität der Rechtspflege darstellen.
(…)
Ich ersuche deshalb umgehend, allen amtierenden jüdischen Richtern nahe zu legen, sofort ihr Urlaubsgesuch einzureichen und diesem sofort stattzugeben. Ich ersuche ferner, die Kommissarien jüdischer Assessoren sofort zu widerrufen. In allen Fällen, in denen jüdische Richter sich weigern, ihr Urlaubsgesuch einzureichen, ersuche ich, diesen kraft Hausrechts das Betreten des Gerichtsgebäudes zu untersagen.
(…)
Besondere Erregung hat das anmaßende Auftreten jüdischer Anwälte hervorgerufen. Ich ersuche deshalb, mit den Anwaltskammern und oder örtlichen Anwaltsvereinen oder sonstigen geeigneten Stellen noch heute zu vereinbaren, dass ab morgen früh 10 Uhr nur noch bestimmte jüdische Rechtsanwälte, und zwar in einer Verhältniszahl, die dem Verhältnis der jüdischen Bevölkerung zur sonstigen Bevölkerung etwa entspricht, auftreten.“

1. April 1933 Rundverfügung des Reichskommissars für die Preußische Justiz über die Amtstätigkeit der Notare.

Den jüdischen Notaren in Preußen wird die Amtstätigkeit untersagt.

1. April 1933 Boykott jüdischer Waren, jüdischer Ärzte und jüdischer Rechtsanwälte

3. April 1933 Rundverfügung des Reichskommissars für die Preußische Justiz zu jüdischen Rechtskandidaten.

Jüdische Studenten, die das 1. juristische Staatsexamen erfolgreich abgelegt haben, dürfen in Preußen nicht mehr zu Referendaren ernannt werden.

7. April 1933 Runderlass des kommissarischen Preußischen Ministers des Innern Hermann Göring zu Namensänderungen

Für Anträge auf Namensänderungen ist nunmehr – anstelle des Justizministeriums – das Innenministerium zuständig. Anträge von Personen mit jüdisch klingenden Namen werden nur dann bewilligt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er nicht jüdischer Abstammung ist.

7. April 1933 „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“.
(RGBl. I S. 175)

㤠1
(1) Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 3
(1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.
(2) Dies gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne in Weltkrieg gefallen sind. (…)

§ 7
Die Entlassung aus dem Amt, die Versetzung in ein anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand wird durch die oberste Reichs- oder Landesbehörde ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges entscheidet. (…)“

7. April 1933 Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
(RGBl. I S. 188)

Danach wird die Neuzulassung nicht arischer Rechtsanwalte, bei denen nicht einer der Ausnahmefälle des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vorliegt, ausgeschlossen. Weiter wird die Rücknahme der Zulassung zugelassener Rechtsanwälte bis zum 30. September 1933 – von denselben Ausnahmefällen abgesehen – gestattet. Schon vor der endgültigen Rücknahme kann ein Vertretungsverbot mit sofortiger Wirkung erlassen werden.

11. April 1933 Erste Verordnung zur Durchführung des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“.
(RGBl. I S. 195)

„Nr. 1
(…)

Nr. 2

Zu § 3
(1) Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der Jüdischen Religion angehört hat.“

18. April 1933 Rundverfügung des Preußischen Justizministers über die Ernennung und Beförderung von Beamten.

Die Ernennung und Beförderung von Beamten, die möglicherweise Juden waren, wird untersagt.

25. April 1933 Gesetz gegen die Überfüllung von deutschen Schulen und Hochschulen.
(RGBl. I S. 225)

Bei Neuaufnahmen darf an allen Schulen und Hochschulen die Zahl der nicht arischen Reichsdeutschen unter der Gesamtheit der Besucher jeder Schule und Fakultät den Anteil der nicht arischen Bevölkerung an der reichsdeutschen Bevölkerung nicht übersteigen, wobei Kinder von Frontkämpfern sowie Mischlinge außer Betracht bleiben.

4. Mai 1933 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.
(RGBl. I S. 233)

Danach sind privatrechtliche Verträge mit nicht arischen Angestellten und Arbeitern des Reichs, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw. mit Monatsfrist zu kündigen. Ausgenommen davon sind die sog. privilegierten Nichtarier gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes.

14. Juli 1933 Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens.
(RGBl. I S. 479)

Dieses Gesetz dient später zur Begründung für die Einziehung der Vermögens von Juden bei ihrer Deportation.

14. Juli 1933 Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit.
(RGBl. I S. 480)

Aufgrund dieses Gesetzes können Einbürgerungen, die in der zeit zwischen dem 9. November 1918 und dem 30. Januar 1933 vorgenommen wurden, widerrufen werden, wenn die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist. Das Gesetz beruht auf völkisch-nationalen Grundsätzen. Mit ihm können insbesondere die Einbürgerungen von „Ostjuden“ widerrufen werden.

26. Juli 1933 Runderlass zur jüdischen Auswanderung

Die Auswanderung von Personen jüdischer Abstammung ist erwünscht und darf infolgedessen nicht unterbunden werden. Andererseits ist es erforderlich, von leistungsfähigen Personen, durch deren Auswanderung die deutsche Steuerbasis geschmälert wird, eine letzte große Abgabe – die Reichsfluchtsteuer – zu erheben.

22. September 1933 Reichskulturkammergesetz.
(RGBl. I S. 661)

Aufgrund des Gesetzes werden Kammern für die einzelnen Zweige der Kultur (Schrifttum, Presse, Rundfunk, Theater, Musik und Bildende Künste) geschaffen. Die Zugehörigkeit zu einer der Kammern ist Voraussetzung für die Betätigung in einem der Kulturzweige. Juden werden in die Kammern nicht aufgenommen.

29. September 1933 Reichserbhofgesetz.
(RGBl. I S. 685)

Der Eigentümer des Erbhofs heißt Bauer. Bauer kann nur sein, wer deutscher Staatsbürger deutschen oder stammesgleichen Blutes und ehrbar ist. Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren – seit 1. Januar 1800 – jüdisches oder farbiges Blut hat.

4. Oktober 1933 Schriftleitergesetz.
(RGBl. I S. 713)

Nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes kann Schriftleiter nur sein, wer arischer Abstammung und nicht mit einer Person nicht arischer Abstammung verheiratet ist.

1934

22. Juli 1934 Ausbildungsordnung für Juristen.
(RGBl. I S. 727)

§ 10: Bei der Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung haben die Bewerber die vorgeschriebene Erklärung über ihre arische Abstammung und über die ihrer Ehefrau vorzulegen.

1935


21. Mai 1935 Wehrgesetz.
(RGBl. I S. 609)

§ 1
Abs. 1: Der Wehrdienst ist Ehrendienst am Deutschen Volke.
(…)

§ 15
Abs. 1: Arische Abstammung ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst

26. Juni 1935 Gesetz über den Reichsarbeitsdienst.
(RGBl. I S. 769)

Die Arbeitsdienstpflicht ist ähnlich geregelt wie die Militärdienstpflicht.

15. September 1935 Erlass der „Nürnberger Rassengesetze“.
(RGBl. I S. 1146)

Zwei der drei auf dem Nürnberger Parteitag erlassenen Gesetze sind Rassengesetze: das „Reichsbürgergesetz“ und das „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (Blutschutzgesetz).

Das Reichsbürgergesetz „erfindet“ eine besondere Art des Bürgers: den „Reichsbürger“. Allein dieser soll die vollen politischen Rechte haben (§ 2 Abs. 3 Reichsbürgergesetz – RBG). Um das zu sein, muss der Betreffende Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein und außerdem durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“ Der Status des „Reichsbürgers“ beinhaltet also eine „rassische“ und eine politische Komponente. Dementsprechend können jüdische Deutsche nicht „Reichsbürger“ sein, sie sind nur Staatsbürger und damit Bürger 2. Klasse.
Das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (mit seiner Präambel: „Durchdrungen von der Erkenntnis, dass die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist“) verbietet die Eheschließung sowie den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Nichtjuden. Verstöße gegen das Gesetz sind „Rassenschande“ und werden mit Gefängnis bzw. Zuchthaus bestraft.
Das „Reichsbürgergesetz“ ist dann Grundlage für die immer weiter fortschreitende Diskriminierung, Ausgrenzung, Entrechtung und Vernichtung der Existenzgrundlage der Juden. Aus immer mehr Berufen werden sie hinausgedrängt.
Das „Blutschutzgesetz“ mit seinem Straftatbestand der „Rassenschande“ ist die Grundlage für die vielfältigsten Denunziationen und für zahlreiche Bestrafungen – auch von Koblenzer, sonst unbescholtenen jüdischen Bürgern. Das Verbot der "Rassenschande“ gilt sogar im Ausland und untersagt darüber hinaus die Eheschließung von „Ariern“ mit „Nicht-Ariern".

14. November 1935 Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz.
(RGBl. I S. 1333)

§ 5 definiert den Begriff des „Juden“.
Juden können nicht Reichsbürger sein, haben kein politisches Stimmrecht und können kein öffentliches Amt bekleiden. Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand.

3. Dezember 1935 Runderlass des Reichsministers des Innern

Um die Olympischen Spiele 1936 in Berlin nicht zu gefährden, sind alle judenfeindlichen Schilder und Anschläge in der Gegend von Garmisch-Partenkirchen, in der die Winterspiele stattfinden, zu entfernen.

13. Dezember 1935 Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung.
(RGBl. I S. 1478)

Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und Einziehung fremder Forderungen darf geschäftsmäßig nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörde betrieben werden. In den Ausführungsbestimmungen vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1481) ist bestimmt, dass Juden die Erlaubnis nicht erteilt wird.

19. Dezember 1935 Runderlass des Reichsministers des Innern über „fremde Rassen“

Als „fremde Rassen“ in Europa werden nur die Juden und die „Zigeuner“ angesehen.

1936


23. Juni 1936 Erlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei Heinrich Himmler.

Der Erlass verbietet Angehörigen der SS anlässlich der Sommerolympiade in Berlin (1bis 16. August 1936) alle Tätlichkeiten gegen Ausländer und Juden.

1937


16. November 1937
Runderlass des Reichsministeriums des Innern.

Juden werden Reisepässe mit Geltung für das Ausland bis auf wenige Ausnahmen nicht ausgestellt; eine Ausnahme ist die Auswanderung.

1938


22. April 1938
Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe.
(RGBl. I S. 404)

Die Verordnung droht deutschen Staatsangehörigen, die aus eigennützigen Beweggründen dabei mitwirken, den jüdischen Charakter eines Gewerbebetriebes bewusst zu verschleiern, Zuchthaus- oder Gefängnis- und Geldstrafen an. Die gleichen Strafen treffen eine Person, die für einen Juden ein Rechtsgeschäft führt und unter Irreführung des anderen Teils die Tatsache, dass sie für einen Juden tätig ist, verschweigt.

26. April 1938 Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden.
(RGBl. I S. 414)

Jeder Jude – und auch der nicht jüdische Ehegatte eines Juden – hat sein gesamtes in- und ausländisches Vermögen anzumelden und zu bewerten.

25. Juli 1938 Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz.
(RGBl. I S. 969)

Bestallungen (Approbationen) jüdischer Ärzte erlöschen am 30. September 1938. Der Reichsminister des Innern kann Ärzten, deren Bestallung erloschen ist, die Ausübung des Arztberufs zur Behandlung von Juden sowie ihrer Frau und ihrer Kinder widerruflich gestatten. Sie dürfen nicht die Bezeichnung „Arzt“, sondern nur die Bezeichnung „Krankenbehandler“ führen.

27. Juli 1938 Erlass des Reichsministers des Innern über Straßennamen

Die Entfernung aller jüdischen Straßennamen wird angeordnet.

17. August 1938 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
(RGBl. I 1044)

Juden, die keinen Vornamen führen, der in dem vom Reichsinnenministerium am 18. August 1938 herausgegebenen Runderlass als jüdischer Vorname angeführt ist, haben vom 1. Januar 1939 an als weiteren Vornamen den Namen „Israel“ (für männliche Personen) oder „Sara“ (für weibliche Personen) anzunehmen.

18. August 1938 Runderlass des Reichsministers des Innern zu Vornamen.

Liste der Vornamen, die für Juden, die deutsche Staatsangehörige oder staatenlos sind, ab 1, Januar 1939 erlaubt sein werden. Durchführungsanweisungen für die Annahme der zusätzlichen Vornamen Israel und Sara. Eine Vornamensänderung ist regelmäßig nur dann zu widerrufen, wenn sie von einem Juden zur Verschleierung seiner jüdischen Abstammung beantragt worden ist.

27. September 1938 Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz.
(RGBl. I S. 1403)

Sämtliche bei den deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte haben zum 30. November 1938 auszuscheiden. Zur Beratung und Vertretung von Juden und jüdischen Unternehmen sollen nach Bedürfnis jüdische „Konsulenten“ von der Justizverwaltung zugelassen werden.

28. September 1938 Erlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei.

Es sind Maßnahmen zur Verhinderung der Auswanderung von Juden aus Deutschland in benachbarte Länder zu ergreifen.

5. Oktober 1938 Verordnung des Reichsministers des Innern über Reisepässe von Juden.
(RGBl. I S. 1342)

Alle deutschen Reisepässe, deren Inhaber Juden sind, werden ungültig. Die früher ausgestellten Reisepässe sollen abgeliefert werden. Auslandspässe werden wieder gültig, wenn sie mit einem „J“ versehen worden sind.

19. Oktober 1938 Runderlass des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitsversicherung

Der geschlossene Einsatz von Juden, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden, ist in die Wege zu leiten. Es kommen nur Arbeiten in Frage, bei denen die Juden mit anderen Volksgenossen nicht in Berührung kommen.

26. Oktober 1938 Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei zum Aufenthaltsverbot für Juden mit polnischer Staatsangehörigkeit

Wegen der Absicht der polnischen Regierung, die Wiedereinreise von Juden polnischer Staatsangehörigkeit nicht zuzulassen (Aberkennung der Staatsangehörigkeit nach fünfjährigem Wohnsitz im Ausland), wird angeordnet, dass polnische Juden das Reichsgebiet bis zum 29. Oktober 1938 zu verlassen haben.

28. Oktober 1938 Verschleppung der Juden mit polnischer Staatsangehörigkeit

Rund 17.000 Juden polnischer Staatsangehörigkeit werden aus dem Deutschen Reich ausgewiesen und an die polnische Grenze transportiert, darunter auch die Familie des späteren Attentäters Herschel Grynszpan.

7. November 1938 Attentat Grynszpans auf den deutschen Botschaftsangehörigen Ernst vom Rath in Paris, der daraufhin stirbt.

9. November 1938 Fernschreiben der Gestapo zu Maßnahmen gegen Juden.

„Geheim!
An alle Staatspolizeiämter!
Solche Aktionen werden in ganz Deutschland stattfinden. Sie sollen nicht behindert werden. Wichtiges Archivmaterial in Synagogen ist sofort sicherzustellen (insbesondere das hochwichtige Material in der Synagoge von Köln). Die Festnahme von 20 – 30.000 Juden im Reich ist vorzubereiten; vor allem sind reiche Juden auszuwählen. Wenn im Laufe der Aktion im Besitz von Juden Waffen gefunden werden, sind strengste Maßregeln zu ergreifen.“

9. November 1938 Befehl des Gruppenführers an den Stabsführer der Gruppe zu antijüdischen Demonstrationen.

„Sämtliche jüdischen Geschäfte sind sofort von SA-Männern in Uniform zu zerstören, und eine SA-Wache aufzuziehen, die dafür sorgt, dass keinerlei Wertgegenstände entwendet werden können. Die Presse ist heranzuziehen. Synagogen sind sofort in Brand zu stecken, jüdische Symbole sind sicherzustellen. Von der Feuerwehr sind nur Wohnhäuser von Ariern zu schützen, aber auch jüdische anliegende Wohnhäuser, allerdings müssen Juden raus, da Arier dort kürzlich einziehen werden.
Die Polizei darf nicht eingreifen. Sämtliche Juden sind zu entwaffnen, bei Widerstand sofort über den Haufen schießen. An den zerstörten jüdischen Geschäften, Synagogen usw. sind Schilder anzubringen: ‚Rache für Mord an vom Rath’, ‚Tod dem internationalen Judentum’, ‚Keine Verständigung mit den Völkern, die judenhörig sind’. Dies kann auch erweitert werden auf die Freimaurerei.“

10. November 1938 Fernschreiben des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei zu Maßnahmen gegen Juden in der heutigen Nacht.

Sofortige Vorbereitungen und Besprechungen in Anwesenheit der Kommandeure der Ordnungspolizei. Es dürfen nur solche Maßnahmen getroffen werden, die keine Gefährdung deutschen Lebens oder Eigentums mit sich bringen (Synagogenbrände nur, wenn keine Brandgefahr für die Umgebung besteht); keine Zerstörung oder Plünderung jüdischer Wohnungen oder Geschäfte und Sicherung nichtjüdischer Geschäfte, keine Belästigung von Juden fremder Staatsangehörigkeit. Sofortige polizeiliche Beschlagnahme von Archivmaterial der jüdischen Kultusgemeinden. In allen Bezirken sind so viel Juden – insbesondere wohlhabende – festzunehmen, als in den vorhandenen Hafträumen untergebracht werden können. Nach der Festnahme ist unverzüglich mit dem zuständigen KZ wegen deren schnellster Unterbringung Verbindung aufzunehmen. Alle Staatspolizeistellen sind angewiesen, sich nicht mit Gegenmaßnahmen einzumischen.

10. November 1938 Fernschreiben der Gestapo Berlin zur Aufnahme von Juden in Konzentrationslager.

„An alle Staatspolizei(leit)stellen
Unter Bezug auf den Befehl des Chefs der Sicherheitspolizei von heute Nacht teile ich mit, dass die KL Dachau, Buchenwald und Sachsenhausen in der Lage sind, je 10.000 Häftlinge aufzunehmen.“

9./10. November 1938 Sog. "Reichskristallnacht“ der Nazis, besserer Ausdruck: „Reichspogromnacht“, noch besser: Novemberpogrome. In diesen Tagen (und vorher und nachher) sterben etwa 400 Menschen jüdischer Herkunft. Über 1.400 Synagogen, Betstuben und sonstige Versammlungsräume sowie tausende Geschäfte, Wohnungen und jüdische Friedhöfe werden zerstört. Ungefähr 30.000 Juden werden in Konzentrationslager verschleppt und nach einigen Wochen mit der Verpflichtung zur Auswanderung wieder freigelassen. Auch in Koblenz wüten die Nazis. Zerstört werden 13 bzw. nach einer anderen Zählung 19 Geschäfte und 36 bzw. 41 Wohnungen, jüdische Mitbürger werden misshandelt. Trupps zerstören die Synagoge am Florinsmarkt. In Brand gesteckt wird sie allerdings nicht - die Nachbarhäuser sollen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Aber der Friedhof wird geschändet und die Leichenhalle verwüstet. Etwa 100 Männer werden in die Konzentrationslager Dachau und Buchenwald verschleppt. Die Pogrome markieren den Übergang von der Diskriminierung der deutschen Juden seit 1933 zur systematischen Verfolgung, die knapp drei Jahre später in den Holocaust mündet.

10. November 1938 Fernschreiben des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei zu Maßnahmen gegen Juden.

„An alle Hauptbüros und Ämter der Staatspolizei; an alle Abteilungen und Unterabteilungen des SD
Plündern verboten, Plünderer sind zu verhaften. Die verhafteten Juden sind in Staatspolizeigefängnissen unterzubringen. Verhaftungsbefehle sind nicht notwendig. Der Reichsjustizminister hat die Staatsanwaltschaft angewiesen, keine Untersuchungen über die Judenaktionen einzuleiten.“

10. November 1938 Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei zum Waffenbesitz von Juden.

Juden, die Waffen in ihrem Besitz haben, sind auf 20 Jahre in Schutzhaft zu nehmen.

12. November 1938 Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit.
(RGBl. I S. 1579)

„Die feindliche Haltung des Judentums gegenüber dem deutschen Volk und Reich, die auch vor feigen Mordtaten nicht zurückschreckt, erfordert entschiedene Abwehr und harte Sühne. Ich bestimme daher (…) das Folgende:
§ 1
Den Juden deutscher Staatsangehörigkeit in ihrer Gesamtheit wird die Zahlung einer Kontribution von 1.000.000.000 Reichsmark an das Deutsche Reich auferlegt.“

12. November 1938 Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben.
(RGBl. I S. 1580)

Juden ist vom 1. Januar 1939 an der Betrieb von Einzelhandels-, Versandgeschäften oder Bestellkontoren sowie der selbständige Betrieb eines Handwerks untersagt. Ebenso ist ihnen verboten, auf Märkten, Messen oder Ausstellungen Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten oder Bestellungen darauf anzunehmen. Jüdische Gewerbebetriebe, die entgegen dem Verbot geführt werden, sind polizeilich zu schließen. Ein Jude kann vom 1. Januar 1939 an nicht mehr Betriebsführer im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 sein; als leitendem Angestellten in einem Wirtschaftsunternehmen kann ihm gekündigt werden, worauf er Ansprüche auf Versorgung und Abfindung verliert. Ein Jude kann nicht Mitglied einer Genossenschaft sein.

12. November 1938 Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan zur Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben.
(RGBl. I S. 1581)
㤠1
Alle Schäden, welche durch die Empörung des Volkes über die Hetze des internationalen Judentums gegen das nationalsozialistische Deutschland am 8., 9. und 10. November 1938 an jüdischen Gewerbebetrieben und Wohnungen entstanden sind, sind von dem jüdischen Inhaber oder Gewerbetreibenden sofort zu beseitigen.
§ 2
(1) Die Kosten der Wiederherstellung trägt der Inhaber der betroffenen jüdischen Gewerbebetriebe und Wohnungen.
(2) Versicherungsansprüche von Juden deutscher Staatsangehörigkeit werden zugunsten des Reiches beschlagnahmt.“

14. November 1938 Anordnung des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei zu den inhaftierten Juden

Jüdische Schutzhäftlinge, die nach den Novemberpogromen in Konzentrationslager gebracht wurden, werden entlassen, wenn sie im Besitz von Ausreisepapieren sind oder sie für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes unentbehrlich sind.

15. November 1938 Runderlass des Reichsministers für Erziehung und Unterricht über den Schulbesuch jüdischer Kinder

„Nach der ruchlosen Mordtat von Paris kann es keinem deutschen Lehrer (...) mehr zugemutet werden, an jüdische Schulkinder Unterricht zu erteilen. Auch versteht es sich von selbst, dass es für deutsche Kinder unerträglich ist, mit Juden in einem Klassenraum zu sitzen. (…)
(Ich) ordne daher mit sofortiger Wirkung an:
Juden ist der Besuch deutscher Schulen nicht gestattet. Sie dürfen nur jüdische Schulen besuchen. (…) Diese Regelung erstreckt sich auf alle mir unterstellten Schulen, einschließlich der Pflichtschulen.“

19. November 1938 Verordnung über die öffentliche Fürsorge der Juden.
(RGBl. I S. 1649)

Juden sind im Fall der Hilfsbedürftigkeit auf die Hilfe der jüdischen Wohlfahrtspflege zu verweisen. Soweit diese nicht helfen kann, greift die öffentliche Fürsorge ein. Die Voraussetzungen sind streng zu prüfen. Zu gewähren ist nur Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Krankenpflege und soweit erforderlich, ärztliche Behandlung, nötigenfalls Bestattungsaufwand. Weitere Hilfe wird Juden nicht gewährt. Es gelten weitere Erschwerungen. Eine darüber hinaus gehende Hilfe kann gewährt werden, wenn sie die Auswanderung fördert oder sonst im öffentlichen Interesse liegt.

29. November 1938 Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes.
(RGBl. I S. 1749)

Juden ist keine Erlaubnis zum Halten von Brieftauben zu erteilen.

3. Dezember 1938 Erlass des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei über die Entziehung der Führerscheine und Zulassungspapiere der Juden.

Die Führerscheine und Kraftwagenzulassungsbescheinigungen der Juden werden für ungültig erklärt und ihre Ablieferung angeordnet.

8. Dezember 1938 Erlass des Reichsministers für Erziehung und Unterricht über den Universitätsbesuch.

Juden werden vom Besuch der Universitäten völlig ausgeschlossen.

12. Dezember 1938 Erlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei.

Alle jüdischen Schutzhäftlinge, die über 50 Jahre alt sind, sind zu entlassen. Die Freigelassenen haben sich sofort bei den Polizeibehörden zu melden.

28. Dezember 1938 Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan

„Geheim!
Der Führer hat auf meinen Vortrag folgende Entscheidungen in der Judenfrage getroffen:“

Der Mieterschutz bleibt auch für Juden weiter bestehen, aber die Zusammenlegung von Juden in einem Haus ist erwünscht. Die Arisierung des Hausbesitzes ist an das Ende der Gesamtarisierung zu stellen.
Juden dürfen Speise- und Schlafwagen der Eisenbahnen nicht benutzen, besondere Judenabteile sollen nicht bereitgestellt werden. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist den Juden nicht zu verbieten.
Judenbann soll für gewisse, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, Hotels und Gaststätten, in denen die Parteigenossen verkehren, gelten. Zulässig sind Verbote für den Besuch von Badeanstalten, Badeorten usw.

1939

 

24. Januar 1939 Erlass des Führers an den Chef der Sicherheitspolizei Heydrich über die Lösung der Judenfrage.

„Der Führer“ überträgt dem Chef der Sicherheitspolizei Reinhard Heydrich die Aufgabe, „die Judenfrage in Form der Auswanderung oder Evakuierung einer den Zeitverhältnissen entsprechenden möglichst günstigen Lösung zuzuführen“.

24. Januar 1939 Schreiben des Beauftragten für den Vierjahresplan.

Im Reichsministerium des Innern wird eine Reichszentrale für jüdische Auswanderung gebildet. Sie bezweckt die Vorbereitung, Lenkung der Auswanderung und beschleunigte Behandlung der Anträge auf Erteilung von Ausweisen.

25. Januar 1939 Runderlass des Auswärtigen Amtes zur Auswanderung nach Palästina.

Unter keinen Umständen ist die Errichtung eines Judenstaates zu ermöglichen. Die deutsche Politik muss auf die Verteilung der jüdischen Auswanderung auf die Länder der Zerstreuung gerichtet sein.

30. Januar 1939 Hitler droht mit der „Ausrottung des europäischen Judentums“

In seiner traditionellen Rede zum „Tag der Machtergreifung“ droht Hitler vor dem „"Großdeutschen Reichstag“ dem europäischen Judentum mit der Ausrottung, falls der europäische Krieg, den er zur Neuordnung des Kontinents zu führen gedenkt, zu einem Weltkrieg erweitert würde. Hitler sagt: „Und eines möchte ich an diesem vielleicht nicht nur für uns Deutsche denkwürdigen Tag nun aussprechen. Ich bin in meinem Leben sehr oft Prophet gewesen und wurde meistens ausgelacht... Ich will heute wieder ein Prophet sein: Wenn es dem internationalen Finanzjudentum in und außerhalb Europas gelingen sollte, die Völker noch einmal in einen Weltkrieg zu stürzen, dann wird das Ergebnis nicht die Bolschewisierung der Erde und damit der Sieg des Judentums sein, sondern die Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa.“

21. Februar 1939 Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan zur Ablieferung von Schmuck pp.

Alle Juden – außer denen mit ausländischer Staatsangehörigkeit – müssen die in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber sowie Edelsteine und Perlen binnen zwei Wochen an die vom Reich eingerichteten öffentlichen Ankaufstellen abliefern.

25. Februar 1939 Runderlass zur Auswanderung der Juden.

Es müssen alle Anstrengungen gemacht werden, um die Auswanderung von Juden zu fördern.
Um die Auswanderung bedürftiger Juden zu ermöglichen, ist eine Auswanderungssteuer von wohlhabenden jüdischen Auswanderern zu erheben. Zurzeit ist die Einziehung der Steuer den jüdischen Kultusvereinigungen auferlegt; mit der Errichtung der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland wird ihr die Beitreibung der Steuer übertragen.

15. März 1939 Erlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei zur illegalen Auswanderung von Juden.

Die ungesetzliche Auswanderung ist unverzüglich zu verhindern. Die Flüchtigen und ihre Helfer sind festzunehmen und in Konzentrationslager einzuliefern.

30. April 1939 Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden.
(RGBl. I S. 864)

Juden genießen gegenüber einem nichtjüdischen Vermieter keinen gesetzlichen Mieterschutz, wenn der Vermieter durch eine Bescheinigung der Gemeinde nachweist, dass die anderweitige Unterbringung des Mieters gesichert ist.

4. Mai 1939 Runderlass zur Durchführung des Gesetzes über Mietverhältnisse mit Juden.

Die Gemeinde soll in die Lage versetzt werden, für die planmäßige Lösung von Mietverhältnissen mit Juden zu sorgen, ohne dass eine Obdachlosigkeit jüdischer Familien eintritt. Die von nichtjüdischen Vermietern gekündigten Juden sollen in Häuser umziehen, die in jüdischem Eigentum stehen. Dadurch entstehen Judenhäuser – Häuser mit vielen Juden als Mieter eines jüdischen Eigentümers.

4. Juli 1939 Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz.
(RGBl. I S. 1097)

Die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland wird errichtet. Ihr Hauptzweck ist die Förderung der jüdischen Auswanderung. Die Reichsvereinigung ist außerdem Träger des jüdischen Schulwesens und der freien jüdischen Wohlfahrtspflege.

2. August 1939 Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei zum Zuzug von Juden.

Gegen den Zuzug von Juden in die Städte ist nichts zu unternehmen. Mit der Abnahme der Zahl der Juden in Deutschland wird ihre Konzentration in den größeren Städten gefördert.

12. September 1939 Erlass des Chefs der Sicherheitspolizei über die Zuweisung von besonderen Lebensmittelgeschäften für Juden.

Den Juden werden besondere Geschäfte für den Ankauf von Lebensmitteln zugewiesen. Die Wiedereinführung rein jüdischer Geschäfte kommt nicht in Betracht. Als Geschäftsinhaber ist nur ein zuverlässiger „arischer“ Kaufmann zu bestimmen.

20. September 1939 Erlass des Reichssicherheitshauptamtes zur Beschlagnahme von Rundfunkapparaten.

Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlosen Juden wird der Besitz von Rundfunkempfängern verboten. Das Verbot gilt auch für „Arier“, die in jüdischen Häusern leben, und für Mischlinge. Sonderanweisungen gelten für Mischehen.

27. September 1939 Bildung des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA).

Aus der Sicherheitspolizei (Gestapo und Reichskriminalpolizeiamt) und dem Sicherheitshauptamt des Reichsführers SS wird das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) gebildet. Heydrich wird Chef des RSHA. Wenig später übernimmt Adolf Eichmann das „Judenreferat“ IV B 4 dort. Das RSHA ist die Zentrale aller NS-Terror- und Repressionsmaßnahmen.

Oktober 1939 Erlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei.

Alle Juden, die irgendeiner Anweisung nicht sofort nachkommen oder ein staatsabträgliches Verhalten zeigen, sind sofort zu verhaften und in ein Konzentrationslager zu schaffen.

1940


10. April 1940 Erlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei.

Für alle in den Konzentrationslagern inhaftierten jüdischen „Schutzhäftlinge“ wird für die Dauer des Krieges eine allgemeine Entlassungssperre verhängt.

19. Juli 1940 Erlass des Reichspostministeriums zum Ausschluss als Fernsprechteilnehmer.

Juden sind als Fernsprechteilnehmer ausgeschlossen. Ausnahmen für Konsulenten, Krankenbehandler und Personen, die in privilegierter Mischehe leben.

22. Oktober 1940 Deportation von 7.500 Juden aus der Pfalz, Baden und dem Elsaß.

In dieser sog. Bürckel-Aktion (benannt nach dem Gauleiter der Westmark Josef Bürckel) werden 7.500 Juden in das unbesetzte Frankreich; u.a. in das Lager Gurs in Südfrankreich deportiert.

12. Dezember 1940 Runderlass des Reichsministers des Innern zur Aufnahme jüdischer Geisteskranker.

Geisteskranke Juden dürfen nur noch in die von der Reichsvereinigung unterhaltene Israelitische Heil- und Pflegeanstalt in Bendorf-Sayn im Kreis Koblenz aufgenommen werden.

1941


31. Juli 1941 Göring (als Beauftragter für den Vierjahresplan) beauftragt Heydrich zur Vorbereitung der Gesamtlösung der Judenfrage.

Göring schreibt an Heydrich unter Bezugnahme auf den Erlass des „Führers“ vom 24. Januar 1939: "Beauftrage ich Sie hiermit, alle erforderlichen Vorbereitungen in organisatorischer, sachlicher und materieller Hinsicht zu treffen für eine Gesamtlösung der Judenfrage im deutschen Einflussgebiet in Europa."

August 1941 Auswanderungssperre für wehrfähige Juden.

Juden der wehrfähigen Jahrgänge (18 bis 45 Jahre alt) wird die Auswanderung nicht mehr gestattet.

1. September 1941 Polizeiverordnung des Reichsministers des Innern über die Kennzeichnung der Juden.
(RGBl. I S. 547)

Ab dem 15. September 1941 ist es Juden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen. Juden ist es verboten, ohne schriftliche polizeiliche Erlaubnis ihre Wohngemeinde zu verlassen und Orden, Ehrenzeichen oder sonstige Abzeichen zu tragen.

24. September 1941 Allgemeine Verfügung des Reichsministers des Innern zu Verfügungen von Todes wegen.

Verfügungen von Todes wegen, durch die ein Jude von einem „Deutschblütigen“ bedacht wird, sind nichtig. Sie stehen in scharfem Gegensatz zum gesunden deutschen Volksempfinden und sind daher aufgrund des Erbgesetzes vom 31. Juli 1938 unwirksam.

16. Oktober 1941 1. Welle der Deportationen.

Die ersten Deportationen von Juden „nach dem Osten“ beginnen. Ca. 20.000 Juden u.a. aus Luxemburg und aus dem „Altreich“, u.a. aus Trier und Umgebung, Frankfurt/Main und Berlin, werden bis Anfang November „nach dem Osten“ - nach Lodz/Litzmannstadt - im „Generalgouvernement“ verschleppt.

23. Oktober 1941 Erlass des Reichssicherheitshauptamtes betr. das Verbot der Auswanderung von Juden.

Die Auswanderung von Juden aus Deutschland ist ausnahmslos für die Dauer des Krieges verboten.

24. Oktober 1941 Runderlass des Reichssicherheitshauptamtes zum Verhalten „Deutschblütiger“ gegenüber Juden.

„Deutschblütige“ Personen, die in der Öffentlichkeit freundschaftliche Beziehungen zu Juden zeigen, sind aus erzieherischen Gründen vorübergehend in Schutzhaft zu nehmen bzw. in schwerwiegenden Fällen bis zur Dauer von drei Monaten in ein Konzentrationslager, Stufe I, einzuweisen. Der jüdische Teil ist in jedem Fall bis auf weiteres unter Einweisung in ein Konzentrationslager in Schutzhaft zu nehmen.

4. November 1941 Schnellbrief des Reichsministeriums der Finanzen betr. die Abschiebung von Juden.

Juden, die nicht in volkswirtschaftlich wichtigen Betrieben beschäftigt sind, werden in den nächsten Monaten in die Ostgebiete abgeschoben. Das Vermögen der abzuschiebenden Juden wird zugunsten des Deutschen Reichs eingezogen, außer 100 Reichsmark und 50 kg Gepäck je Person. Die abzuschiebenden Juden haben der Gestapo vorher ein Vermögensverzeichnis einzureichen. Außerdem gibt es genaue Anweisungen an die Oberfinanzdirektionen hinsichtlich der Verwaltung und Verwertung des eingezogenen Vermögens.

13. November 1941 Verfügung des Reichssicherheitshauptamtes betr. Schreibmaschinen u.a.

Sämtliche in jüdischem Privatbesitz befindlichen Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Vervielfältigungsapparate, Fahrräder, Fotoapparate und Ferngläser sind zu erfassen und abzuliefern.

20. November 1941 Allgemeine Verfügung des Reichsministeriums der Justiz betr. die Meldung jüdischer Gefangener.

Alle jüdischen Gefangenen sind sechs Wochen vor ihrer Entlassung aus der Vollzugsanstalt der Geheimen Staatspolizei zu melden (damit diese Gelegenheit hat, sie abholen zu lassen und in „Schutzhaft“ zu nehmen).

25. November 1941 Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz.
(RGBl. I S. 722)

Die 11. Verordnung zum „Reichsbürgergesetz“ bestimmt, dass ein Jude „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland“ die deutsche Staatsangehörigkeit verliert. Damit wird allen bisher ins Ausland gelangten - meist emigrierten - Juden die Staatsbürgerschaft entzogen. Nach der Verordnung gilt das auch für spätere Wohnsitzverlegungen. Weiter ist geregelt, dass das Vermögen der Juden, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung verlieren, mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich verfällt. Mit diesem „Trick“ eignet sich das Deutsche Reich „mit einem Federstrich“ des Verordnungsgebers das verbliebene Vermögen der ins Ausland geflüchteten Juden an. Zugleich bringt er das Vermögen der Juden an sich, die in Bälde „nach dem Osten“ deportiert werden sollen. Zynisch heißt es in der Verordnung weiter, dass das verfallene Vermögen zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage im Zusammenhang stehenden Zwecke dienen soll.

27. November 1941 Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes betr. das bewegliche Vermögen der Juden.

Juden wird verboten, über ihr bewegliches Vermögen zu verfügen.

November/Dezember 1941 2. Welle der Deportationen.

Bei der zweiten Deportationswelle werden etwa 25.000 bis 30.000 Menschen jüdischer Herkunft, u.a. auch 1.000 Juden aus Köln und aus Frankfurt/Main, nach Riga, Kowno und Minsk deportiert.

Dezember 1941 Beginn der Tötung von Juden im Vernichtungslager Chelmno („Kulmhof“) durch den Einsatz von Gaswagen.

3. Dezember 1941 Richtlinien des Reichssicherheitshauptamtes betr. Spenden an die Reichsvereinigung.

Jeder Jude, der zur Abschiebung bestimmt ist, hat an die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland mindestens 25 % seines liquiden Vermögens zu zahlen. Diese Beträge werden auf Sonderkonten deponiert und dienen der Finanzierung der durch die Abschiebung und den Transport entstehenden Kosten.

4. Dezember 1941 Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten.
(RGBl. I S. 759)

Die Verordnung droht strengste Strafen gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten (meist Todesstrafe bei Vergehen gegen deutsche Gesetze) an und führt die Aburteilung durch die Sondergerichte ein. Vorschriften der „Verordnung gelten auch für Polen und Juden, die am 1. September 1939 im Gebiet des ehemaligen polnischen Staats ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt gehabt und die Straftat in einem anderen Gebiet des Deutschen Reichs als in den eingegliederten Ostgebieten begangen haben.“

1942

 

3. Januar 1942 Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei betr. das Verbot der Auswanderung.

Angesichts der nahe stehenden „Endlösung der Judenfrage“ wird die Auswanderung von Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenloser Juden aus dem Deutschen Reich unterbunden.

7. Januar 1942 Anordnung des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei betr. die Benutzung öffentlicher Fernsprecher.

Juden wird das Benutzen öffentlicher Fernsprecher verboten.

20. Januar 1942 Wannsee-Konferenz in der Villa am Großen Wannsee in Berlin.

Auf Einladung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD Reinhard Heydrich findet die sog. Wannsee-Konferenz in einer Villa am Großen Wannsee in Berlin statt. Die 15 hohen Behördenvertreter und SS-Führer besprechen die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden u.a. bei der bevorstehenden Deportation aller europäischen Juden in die eroberten Gebiete in Ost-Europa. Dabei geht es um die technische Realisierung des Völkermords, des Holocaust, der Shoa. Die "Endlösung der Judenfrage" als solche hat Hitler höchstwahrscheinlich einige Wochen vorher beschlossen.

In dem vom „Judenreferenten“ des Reichssicherheitshauptamtes Adolf Eichmann erstatteten Protokoll heißt es u.a.: „Im Zuge dieser Endlösung der europäischen Juden kommen rund 11 Millionen Juden in Betracht. (…) Im Zuge der praktischen Durchführung der Endlösung wird Europa von Westen nach Osten durchkämmt. (…) Die evakuierten Juden werden zunächst Zug um Zug in so genannte Durchgangsghettos verbracht, um von dort weiter nach dem Osten transportiert zu werden.“ Der Vertreter des Generalgouvernements ist mit den Mordplänen völlig einverstanden und erklärt – ausweislich des Protokolls -, „dass das Generalgouvernement es begrüßen würde, wenn mit der Endlösung dieser Frage im Generalgouvernement begonnen würde, weil einmal hier das Transportproblem keine übergeordnete Rolle spielt und arbeitseinsatzmäßige Gründe den Lauf dieser Aktion nicht behindern würden.“

31. Januar 1942 3. Welle von Deportationen

Die dritte Deportationswelle von Juden aus dem „Altreich“ in den Distrikt Lublin im „Generalgouvernement“ wird geplant. Dazu schickt der „Judenreferent“ des Reichssicherheitshauptamtes Adolf Eichmann einen „Schnellbrief“ an alle Staatspolizei(leit)stellen. Mit den einleitenden Worten: „Die in der letzten Zeit in einzelnen Gebieten durchgeführte Evakuierung von Juden nach dem Osten stellen den Beginn der Endlösung der Judenfrage im Altreich, der Ostmark und im Protektorat Böhmen und Mähren dar.“ geht es in ihm um die „genaue Planung und Vorbereitung“ der weiteren Verbrechen. Dazu werden die Gestapostellen aufgefordert, die im Reichsgebiet noch lebenden Juden festzustellen und deren Zahl dem RSHA zu melden. Zugleich erlässt das RSHA „Richtlinien zur technischen Durchführung der Evakuierung von Juden in das Generalgouvernement“. Eingehend und sehr bürokratisch wird darin die Deportation zehntausender Menschen jüdischer Herkunft geregelt. Die Gestapostellen – auch die Gestapo in Koblenz – werden verpflichtet die Juden zu erfassen, zu konzentrieren und dann für deren Abtransport zu sorgen – einschließlich der „Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten“, d.h. der Wegnahme der letzten ihnen noch verbliebenen Vermögenswerte.

15. Februar 1942 Anordnung über das Halten von Haustieren.

Juden dürfen keine Haustiere mehr halten.

17. Februar 1942 Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes betr. den Zeitungsbezug u.a.

Juden sind von der Belieferung von Zeitungen, Zeitschriften, Gesetz- und Verordnungsblättern durch die Post, durch Verlage oder Straßenhändler ausgeschlossen.

13. März 1942 Erlass des Reichssicherheitshauptamtes betr. die Kennzeichnung der Wohnungen.

Die Juden werden angewiesen, ihre Wohnungen mit einem schwarzen Judenstern an der Eingangstür zu kennzeichnen – damit Tarnungen ihrer Wohnung nicht möglich sind.

17. März 1942 Das Vernichtungslager Belzec ist „betriebsbereit“.

Das erste der drei Vernichtungslager im Rahmen der „Aktion Reinhardt“ (Belzec, Sobibor, Treblinka), das Vernichtungslager Belzec, ist „betriebsbereit“. Es treffen die ersten Transporte mit einheimischen Juden aus den Ghettos von Lemberg und Lublin in Belzec ein.

22. März 1942 1. Deportation von Juden aus Koblenz und Umgebung.

Mit der 1. Deportation werden 337 namentlich bekannte Juden und ein namenloses Baby von Koblenz aus „nach dem Osten“ verschleppt.

April 1942 Anordnung über den Besuch von Juden.

Juden ist der Besuch von „Ariern“ und in Mischehe lebenden Personen in deren Wohnungen verboten.

30. April 1942 2. Deportation von Juden von Koblenz aus.

Ein zweiter Transport von Menschen jüdischer Herkunft geht vom Güterbahnhof in Koblenz-Lützel ab. In ihm befinden sich fast ausschließlich Patienten der Israelitischen Heil- und Pflegeanstalt Bendorf-Sayn.

Anfang Mai 1942 In Sobibor nimmt das zweite Vernichtungslager seine Arbeit auf.

15. Juni 1942 3. Deportation von Juden aus Koblenz und Umgebung.

Mit der 3. Deportation von Juden aus dem Koblenzer Raum werden 342 Juden „nach dem Osten“ verschleppt. Es sind vor allem wiederum Patienten und Pflegepersonal der Israelitischen Heil- und Pflegeanstalt Bendorf-Sayn.

Juni 1942 Die Massenvergasungen im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau („Auschwitz II“) beginnen.

16. Juni 1942 Rundschreiben betr. Heimeinkaufsverträge in Theresienstadt.

Für Personen, die in Zukunft nach Theresienstadt abgeschoben werden sollen, sind Heimeinkaufsverträge vorzubereiten. Dies hat nach den dafür bisher bestehenden Richtlinien sowohl für Bewohner von Altersheimen als auch für Besitzer von Privatwohnungen zu erfolgen. Die Richtlinien für die Formulierung der Heimeinkaufsverträge werden in allen Einzelheiten erklärt.

7. Juli 1942 Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung betr. die Schließung jüdischer Schulen.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Aussiedlung der Juden in der letzten Zeit hat der Reichsminister des Innern (Reichssicherheitshauptamt) im Einvernehmen mit mir die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland angewiesen, sämtliche jüdische Schulen bis zum 30. Juni 1942 zu schließen und ihren Mitgliedern bekannt zu geben, dass ab 1. Juli 1942 jegliche Beschulung jüdischer Kinder durch besoldete und unbesoldete Lehrkräfte untersagt ist.

Mitte Juli 1942 Auch das dritte Vernichtungslager, Treblinka, ist fertig gestellt.

27. Juli 1942 4. Deportation von Juden aus Koblenz und Umgebung.

Von der 4. Deportation sind 79 vor allem ältere Menschen jüdischer Herkunft aus Koblenz und Umgebung betroffen. Sie werden in das Konzentrationslager („Altersghetto“) Theresienstadt verschleppt. Zahlreiche dorthin Deportierte werden dann weiter in das Vernichtungslager Treblinka verschleppt und dort mit Giftgas ermordet.

7. August 1942 Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes über das Führen von Titeln.

Es ist unerwünscht, dass Juden in Eingaben oder im sonstigen Schriftverkehr mit Behörden ihre früheren Titel oder Berufsbezeichnungen angeben. Im Nichtbefolgensfall haben die Betreffenden mit Weiterungen zu rechnen.

15. August 1942 Runderlass des Reichsministeriums der Finanzen betr. das Vermögen abgeschobener Juden.

Das Vermögen abgeschobener Juden ist mit deren Grenzübertritt dem Reich verfallen. Verfügungen über Vermögenswerte sind nur rechtswirksam, wenn sie vor dem Verfall vollzogen wurden und die Genehmigung der Devisenstelle vorlag.

1. September 1942 Anordnung des Reichsministeriums des Innern betr. den Nachlass verstorbener KZ-Häftlinge.

Der Nachlass verstorbener KZ-Häftlinge ist zugunsten des Reichs einzuziehen.

2. Oktober 1942 Verfügung betr. jüdischen Grundbesitz.

Es ist nicht beabsichtigt, in Zukunft die Einziehung jüdischen Grundbesitzes anzuordnen, da die allgemeinen Anordnungen hinsichtlich des jüdischen Vermögens dazu geführt haben, dass sich in den Händen von Juden keinerlei Grundbesitz befindet, über den sie frei verfügen können. Die fortschreitende Abschiebung der Juden bringt den Übergang ihres Vermögens auf das Reich mit sich.

22. Oktober 1942 Anweisung des Reichsministeriums der Justiz betr. Überführung asozialer Gefangener.

Strafgefangene bestimmter Kategorien, u.a. auch Juden, die ihre Strafen in Strafanstalten verbüßen, sind an den Reichsführer SS zu überstellen.

Anfang November 1942 Anweisung des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei betr. Konzentrationslager in Deutschland.

Alle im Reich gelegenen Konzentrationslager sind „judenfrei“ zu machen, sämtliche Juden sind nach Auschwitz und Lublin zu deportieren.

10. November 1942 Runderlass des Reichsministers des Innern betr. jüdische Geisteskranke.

Nach Schließung der Israelitischen Heil- und Pflegeanstalt Bendorf-Sayn sind die jüdischen Geisteskranken in das jüdische Krankenhaus in Berlin einzuweisen.

1943


11. März 1943 Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes betr. die Überweisung nach Strafverbüßung.

Juden sind nach Verbüßung einer Strafe auf Lebenszeit den Konzentrationslagern Auschwitz und Lublin zuzuführen. Auf die Höhe der verbüßten Strafe kommt es bei den Juden nicht an.

25. April 1943 Zwölfte Verordnung des Reichsministeriums des Innern zum Reichsbürgergesetz.
(RGBl. I S. 268)

Die Verordnung schafft zwei neue Kategorien: Staatsbürger auf Widerruf und Schutzangehörige des Deutschen Reiches, die nicht Staatsangehörige sind. Juden und „Zigeuner“ können nicht Staatsangehörige werden, sie können nicht Staatsangehörige auf Widerruf oder Schutzangehörige sein.

Anfang Juni 1943 Auflösung der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland.

Mit Wirkung vom 10. Juni 1943 wird die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland aufgelöst. – Vorher hatte sie noch die Anweisung erhalten, die jüdischen Friedhöfe, meist an die Gemeinden, zu verkaufen.

1. Juli 1943 Dreizehnte Verordnung des Reichsministeriums des Innern zum Reichsbürgergesetz.
(RGBl. I S. 372)

㤠1
Strafbare Handlungen von Juden werden durch die Polizei geahndet. Die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 gilt nicht mehr für Juden.

§ 2
Nach dem Tod eines Juden verfällt sein Vermögen dem Reich.“

11. Juli 1943 Runderlass.

„Geheim!
Im Einvernehmen mit dem Führer wird angeordnet, dass man bei einer öffentlichen Diskussion über die Judenfrage davon absehen soll, über eine Endlösung zu sprechen. Juden werden zur Arbeit geschickt, en bloc und in angemessener Weise.“

1944


10. März 1944 Rundschreiben des Chefs der Sicherheitspolizei.

„Geheim!
An die obersten Reichsbehörden:
Die durchgeführte Evakuierung und Isolierung der Juden und Zigeuner hat die Veröffentlichung von besonderen Anordnungen in der früheren Art bedeutungslos gemacht und soll aufhören.“

25. November 1944 Runderlass des Reichsministeriums des Innern betr. Mitteilung über Sterbefälle.

Abschrift von Mitteilungen über Sterbefälle von Juden sind den Finanzämtern zu übersenden. (Das Vermögen der verstorbenen Juden gehört dem Reich).

1945


16. Februar 1945 Runderlass des Reichswirtschaftsministeriums betr. Behandlung von „Entjudungsakten“.

Wenn der Abtransport von Akten, deren Gegenstand anti-jüdische Tätigkeiten sind, nicht möglich ist, sind sie zu vernichten, damit sie nicht dem Feind in die Hände fallen.

18. Februar 1945  7. und letzte Deportation von Juden aus Koblenz und Umgebung.

Mitte Februar werden auch die letzten in Koblenz und Umgebung noch verbliebenen Juden, die in sog. privilegierter Mischehe leben, deportiert. Über Frankfurt/Main gelangen sie mit Juden aus Hessen in das Konzentrationslager Theresienstadt. 

 

Weiterführende Hinweise:


Zur weiteren Beschäftigung mit dem Thema können empfohlen werden (diese wurden auch für die vorstehende Zusammenstellung maßgeblich benutzt):

Joseph Walk (Hg): Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der amtlichen Maßnahmen und Richtlinien – Inhalt und Bedeutung, 2. Aufl., Heidelberg 1996,

Bruno Blau (Bearb.): Das Ausnahmerecht für die Juden in den europäischen Ländern 1933 – 1945, I. teil Deutschland, New York 1952 und

Das Schwarzbuch. Tatsachen und Dokumente. Die Lage der Juden in Deutschland 1933. herausgegeben vom Comité des Délégations Juives, Paris 1934, wiederaufgelegt 1983 bei Ullstein, Frankfurt am Main/Berlin/Wien 1983.