Foto: Holger Weinandt (Koblenz, Germany) 12.07.2011  Lizenz cc-by-sa-3.0-de

Hans Renner

 

Sturmscharordnung

1)Die Sturmschar des Katholischen Jungmännerverbandes ist eine Gemeinschaftsgliederung des Verbandes nach § 16 des Grundgesetzes (des katholischen Jungmännerverbandes). Das Grundgesetz, das Schargesetz und die Scharordnung sind organisatorische Grundlage und geistige Grundlinie.

2)Ziel und  Aufgabe des Verbandes sind Ziel und Aufgabe der Schar, sie ist die junge Bewegung des Verbandes. Sie ist der Vortrupp, der Bewegung, Aktion und Apostolat des Verbandes voranträgt und ihm die Wege mit bereitet zum Ziel Junge Kirche.

3)Das Leben der Schar ist Leben des Verbandes. Ihr Eigenleben ist eingeordnet dem Gemeinschaftsleben des Ganzen.

4)Die Schar muss Raum und Freiheit haben innerhalb des Lebens und der Aufgabe des Verbandes und Vereines für das Leben und Wachsen der Schar, ihrer Gruppen und ihrer Führer.

5)Zur Sturmschar kann jeder Junge kommen, der lebendiges Glied des Jungmännervereins und des Verbandes ist, darin alle seine Pflichten erfüllt, und der das Gesetz, die Führung und die Ordnung der Sturmschar für sich anerkennt.

6)Glied der Schar mit vollen Rechten wird der Einzelne durch das Versprechen, das er am Michaelstage nach mindestens vier Monaten Bewährungszeit vor der ganzen Schar des Bezirkes oder eines größeren Kreises ablegt.

7)Sturmschargruppe - berechtigt die Kluft der Schar zu tragen und an den Aufgaben und dem Gemeinschaftsleben der Schar teilzunehmen – ist eine Jungmännervereinsgruppe dann, wenn sie sich dem Gesetz und der Führung der Schar unterstellt und vom Diözesanführer der Schar als solche anerkannt ist.

8)Die Sturmschargruppen eines Pfarrjungmännervereins bilden die Einheit der Schar. Die Schar wird geführt vom Schar-führer, dem die Gruppenführer unterstehen. Er ist durch sein Amt Glied der Vereinsführerschaft.

9)10 bis 15 Sturmschärler bilden eine Gruppe. Die Aufnahme in Gruppe und Schar ist Sache des Scharführers, ebenso der Ausschluss aus der Gruppe. Der Ausschluss kann nur in Verbindung mit dem Präses geschehen.

10)Die Einheit in Bezirk und Diözese gliedert sich entsprechend den Formationen des Verbandes. Die verantwortliche Führung hat der Bezirksführer mit dem Bezirkspräses, der Diözesan-führer mit dem Diözesanpräses. Bezirksführer und Diözesan-führer gehören der entsprechenden Verbandsführung an.

11)Die Bezirksführer werden vom Diözesanführer berufen, nach Benehmen mit der Führerschaft des Bezirkes und im Einvernehmen mit dem Bezirkspräses. Die Diözesanführer werden berufen vom Reichsführer nach Benehmen mit den Bezirksführern und im Einvernehmen mit dem Diözesanpräses.
Die Scharführer werden vom Präses nach Benehmen mit der Gefolgschaft und im Einvernehmen mit dem Diözesanführer ernannt.
Die Schar- und Bezirksführer werden vom Diözesanführer, die Diözesanführer vom Reichsführer in Pflicht genommen.

12)Die Führung der Schar im Reich erfolgt gemäß Grundgesetz durch den Reichsführer und den Generalpräses, der durch den von ihm ernannten Reichskaplan unterstützt wird. Den Kurs der Schar bestimmt die Reichsführerschaft. Diese setzt sich zusammen aus dem Reichsführer und Reichswart, dem Generalpräses und Reichskaplan, dem Reichsobmann und 12 Diözesanführern. Die 12 Diözesanführer beruft der Reichsführer im Einvernehmen mit dem Generalpräses.

13)Der Reichsführer wird alle zwei Jahre von der Reichsführerschaft gewählt und vom Verbandsvorstand bestätigt.

14)Für Schwierigkeiten, die zwischen Schar und Verein bzw.  Verband entstehen, ist immer die jeweilige Verbandsinstanz zuständig. Für Schwierigkeiten innerhalb der einzelnen Gruppen ist die Scharinstanz zuständig.

15)Die Sturmschar kann eigene Kassen führen.

16)Das Banner der Schar ist schwarz mit grünem Chiro. Das Scharbanner kann nur von der Bezirksgemeinschaft oder von größeren Gemeinschaften der Schar getragen werden.

17)Das Scharfest ist St. Michael am 29. September.

18)Die Kluft ist das graue Sturmscharhemd, die graue Rippelsamthose, die schwarzen Strümpfe.

 

Kennzeichnung der „Sturmschar“

Im „Grundgesetz“ des Katholischen Jungmännerverbandes wird die „Sturmschar“ wie folgt gekennzeichnet:

Die Sturmschar: Sie ist die junge Bewegung des Verbandes, die, in einem Jungenleben gottfroher Naturverbundenheit, in Schlichtheit, Nüchternheit und lebendiger Gemeinschaft erwachsen, Ziel und Wollen des Jungmännerverbandes unmittelbar vorantreiben will und darum in Verein und Verband zu Dienst und Führung sich bereitstellt. Besondere Aufgabe ist ihr das Apostolat der Bewegung. Für die Sturmschar gilt das Sturm-schargesetz und die Sturmscharordnung. Die Leitung hat der Generalpräses, der in dieser Aufgabe durch den von ihm ernannten Reichskaplan der Sturmschar unterstützt wird. Die Reichsstelle der Sturmschar ist im Jugendhaus. Ihr Mitteilungsdienst ist der Rundbrief „Sturmschar“.

 

Auflösungsverfügung des Jungmännerverbandes der Diözese Trier vom 10. November 1937 durch die Gestapo Trier


Geheime Staatspolizei                   
Trier, den 10. November 1937

An den
Herrn Diözesanpräses Kaplan Müller in Trier

Verfügung:

Aufgrund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28.2.1933 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Geheime Staatspolizei vom 10.2.1936 löse ich im Einvernehmen mit den Staatspolizeistellen Koblenz und Saarbrücken den Katholischen Jungmännerverband der Diözese Trier einschließlich seiner Unter- und Nebenorganisationen mit sofortiger Wirkung auf. Das Vermögen wird beschlagnahmt und sichergestellt. Jede Tätigkeit, die den Versuch der Fortführung der im Katholischen Jungmännerverband der Diözese Trier zusammengeschlossenen Vereine oder den Versuch einer Neugründung mit gleichen oder ähnlichen Zielen darstellt, wird unter Hinweis auf die Strafbestimmungen im § 4 der Verordnung vom 28.2.1933 untersagt
Gründe:
Die dem Katholischen Jungmännerverband der Diözese Trier angehörigen Jungmännervereine mit ihren Gliederungen, insbesondere die Pfadfinderschaft St. Georg, Jungscharen, Sturmscharen, Pfarrjugend sowie die so genannten Kernscharen, Singscharen, Frohscharen und die Marianischen Jünglingskongre-gationen, auch die Messdiener und anderen Vereine haben bis in die letzte Zeit unter Duldung und teilweise sogar auf Veranlassung ihrer geistlichen und weltlichen Leiter Fahrten und Wanderungen veranstaltet, Sport und sportliche Spiele jeder Art betrieben, ihre Heimabende und sonstigen Zusammenkünfte in überwiegend weltlichem Sinne aufgezogen und ausgestaltet und damit fortgesetzt gegen die Verordnung über die Betätigung der konfessionellen Jugendverbände vom 23.7.1935 verstoßen. Eine Auflösung ist daher geboten.
gez. Dr. Schefle
 

 

Lesen Sie  bitte folgende PDF-Dokumente

Der Regierungspräsident von Koblenz verbietet den katholischen Jugendverbänden 1934 das Tragen der Kluft (u.a.)

1935 verbietet der Oberpräsident der Rheinprovinz das gemeinsame wandern von Jungen und Mädchen und das Tragen der Kluft

Behördliche Einschränkungen für die Betätigung katholische Jugendverbände im Juli 1935

Mitgliedsausweis von Hans Renner für den katholischen Jungmännerverband Deutschlands

Ausweis von Hans Renner "Opfer des Faschismus"

Blatt der Verbandsgemeinde Speicher vom 17 September 1982

Zeitungsartikel aus dem Jahre 1999 anlässlich der diamantenen Hochzeit von Hans und Maria Renner

 

Weiterführende Hinweise :

Hans Renner: Hans Renner – Ein Häftling, in: „Lese“-Brief des katholischen Lesevereins Koblenz, Weihnachten 1997, Sp. 21 – 35.