Foto: Holger Weinandt (Koblenz, Germany) 12.07.2011  Lizenz cc-by-sa-3.0-de

Erster Staatsanwalt Josef Abbott (1913 – 1982)

Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Ich begrüße Sie sehr herzlich zum dritten Vortrag in der diesjährigen Staffel über Widerstand und Verfolgung in Koblenz 1933 bis 1945. In dieser Staffel der VHS-Vorträge haben wir uns ja Täter aus Koblenz vorgenommen. Das erste Mal – vor vier Wochen - habe ich den Gauleiter des Gaus Koblenz-Trier-Birkenfeld, später: Gau Moselland, Gustav Simon porträtiert. Das letzte Mal habe ich Ihnen von Dr. med. Johann Recktenwald erzählt, dem Direktor der Rheinischen Provinzial Heil- und Pflegeanstalt Andernach. Beides waren Verbrecher, die schwere Schuld auf sich geladen haben. Keiner der beiden ist für seine Verbrechen zur Verantwortung gezogen worden. Simon hat – wenn auch sein Ende nicht bis ins Letzte aufgeklärt ist – aller Voraussicht nach Selbstmord begangen und Recktenwald ist vom Landgericht Koblenz im zweiten Durchgang aufgrund erwiesener Unschuld und als Quasi-Widerstandskämpfer freigesprochen worden. Der einzige von den dreien, die ich Ihnen diesmal vorstelle, der strafrechtlich für seine Taten zur Verantwortung gezogen wurde, war der Erste Staatsanwalt Josef Abbott. Aber auch das war kein Ruhmesblatt der deutschen Nachkriegsjustiz – das werden wir im Laufe des Vortrages noch sehen.

Um Sie auf diesen „furchtbaren Juristen“ einzustimmen, möchte ich Ihnen aus einem Schreiben zitieren, das die im Jahre 1958 eingerichtete „Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen“ in Ludwigsburg 20 Jahre nach der Befreiung vom Nationalsozialismus erreicht hat. Der anonyme Schreiber des Briefes vom 30. November 1964 ist – wie er sich selbst bezeichnet „ein Ostdeutscher (aber nicht Kommunist)“. In diesem Brief heißt es:

Als ehemaliger Justizangestellter beim Landgericht in Danzig, jetzt gezwungenermaßen in der Ostzone als Rentner lebend, bin ich zurzeit als „Urlauber“ bei Verwandten in Westberlin.

In der Berliner Bild-Zeitung vom 13. November 1964 lese ich den anliegend übersandten Artikel. Da ist von einem „Ersten Staatsanwalt“ ABBOTT die Rede. Wenn es sich bei dem Genannten um den im letzten Krieg in Danzig gewesenen Staatsanwalt ABBOTT handelt, dann hätten die in der Ostzone erscheinenden Zeitungen vollkommen recht, dass die Justiz in der Bundesrepublik Deutschland ein Sammelbecken für Naziverbrecher ist.

Der von mir verdächtigte Abbott war, trotzdem er gehbehindert war (durch einen Klumpfuß), schon am Anfang des Krieges bei der Danziger HJ in führender Stellung. Als Staatsanwalt war er der „Danziger Freisler“, der „Danziger Blutanwalt“ usw. genannt. Nach der Einrichtung der Hinrichtungsstätte in Danzig im Jahre 1943 wurde diese besichtigt. Hierzu kamen auch alle Staatsanwälte. Das von der Strafanstalt Berlin-Tegel gelieferte Fallbeil wurde von den besichtigenden Staatsanwälten ausprobiert, indem ein Justizwachtmeister, der für die kommenden Hinrichtungen als „Henkerhelfer“ vorgesehen war, einen sehr starken Vollgummireifen ohne Drahteinlage unter das Fallbeil legte. Das herunterfallende Beil zerschnitt diesen Reifen glatt.

Ein Besichtigender fragte die Anwesenden nun: „Na, wer liefert uns den ersten Delinquenten?“ Wie aus einem Munde riefen alle Staatsanwälte: „Natürlich Abbott!“ Worauf Abbott sagte: „Ja, selbstverständlich, das lasse ich mir nicht nehmen, das Fallbeil wird durch mich stark in Anspruch genommen, dann brauche ich nicht immer die Opfer nach Königsberg zur Hinrichtung schicken.“ Abbott war der gefürchtetste Staatsanwalt beim Sondergericht und man sprach damals in Beamtenkreisen darüber, dass 90% der Opfer, die durch den Antrag Abbotts zum Tode verurteilt und auch hingerichtet wurden, entweder unschuldig waren oder aber nicht die Todesstrafe als Sühne hätten bekommen dürfen.

Es ist doch eine Schande, dass solche Leute heute noch amtieren und das ganze deutsche Justizwesen in den Dreck ziehen. Wenn es sich bei dem Genannten um den von mir vieler Verbrechen verdächtigten Danziger Staatsanwalt handelt, dann muss er nicht nur amtsenthoben, sondern auch noch vor ein Gericht gestellt werden.

Leider muss ich diese Mitteilung ohne meine Namensnennung absenden. Wie ich schon erwähnte, wohne ich in der Ostzone bei meinen Kindern. Der Osten würde gegen mich oder meine Kinder Repressalien ergreifen, wenn er erfahren sollte, dass ich in dieser Angelegenheit nach der Bundesrepublik und nicht nach der Ostzonenregierung geschrieben habe. Und ich befürchte, dass bei den Behörden in Westdeutschland die Kommunisten überall Spitzel sitzen haben.

Unterschrift:

Ein Ostdeutscher (aber nicht Kommunist)

Tja, meine Damen und Herren, das ist sicherlich eine interessante Geschichte – aus der Nachkriegszeit, aus der Zeit des Kalten Krieges. Wir wollen jetzt mal – nach wiederum mehr als 40 Jahren - der Frage nachgehen, ob dieser von dem anonymen Briefschreiber beschriebene Abbott denn „unser“ Josef Abbott von der Staatsanwaltschaft in Koblenz war.

Also „unser“ Josef Abbott hieß mit vollem Namen Josef Aloysius Maria Abbott und wurde am 28. Juli 1913 in Aachen geboren. Nach den Vornamen zu urteilen, dürfte Josef Abbott aus einem gut katholischen Elternhaus stammen. In jungen Jahren erkrankte Abbott an spinaler Kinderlähmung, die Folge war eine Lähmung des linken Beins. Er durchlief dann mit der Etablierung der ersten Demokratie auf deutschem Boden, mit der Weimarer Republik, die übliche Schullaufbahn. Erst besuchte er die Volksschule, dann das Gymnasium in Andernach. Dort gehörte er von 1924 an der „VDA“, einer Schulgruppe des Gymnasiums, an, Ab 1929 war er Schulgruppenobmann im VDA. Ostern 1932 legte er die Reifeprüfung ab. Alsbald, das war schon am Ende der Weimarer Republik, begann er das Studium der Rechtswissenschaften. Nach 8 Semestern, am 9. November 1936, bestand er das erste juristische Staatsexamen. Das war – um das hier einzuflechten – die Zeit der Golden Thirties. Anfang 1935 hatten die Saarländer mit überwältigender Mehrheit für die Rückgliederung des Saarlandes an das Deutsche Reich gestimmt. Im März 1935 wurde die allgemeine Wehrpflicht eingeführt und die Deutsche Wehrmacht aufgebaut. Im September 1935 wurden auf dem „Reichsparteitag der Freiheit“ die Nürnberger Rassengesetze verkündet. Im März 1936 kündigte das Deutsche Reich den Vertrag von Locarno (von 1925, der die Entmilitarisierung des Rheinlands regelte). Die Wehrmacht besetzte vertragswidrig das durch den Versailler Vertrag entmilitarisierte Rheinland. Am 1. August 1936 eröffnete Hitler die XI. Olympischen Sommerspiele in Berlin. Im Spanischen Bürgerkrieg kämpfte auf Seiten Francos und der Faschisten die deutsche „Legion Condor“. Und Ende Oktober 1936 schmiedeten Hitler und Mussolini die „Achse Berlin – Rom“.

In dieser Zeit, im November 1936, legte Abbott die erste juristische Staatsprüfung ab und wurde zum 1. Dezember 1936 zum Gerichtsreferendar ernannt. Sodann leistete er im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln den juristischen Vorbereitungsdienst ab. Am 1. Mai 1937 trat er in die NSDAP – sehr viel früher wäre das im Übrigen auch nicht gegangen, weil nach der ersten Euphorie unmittelbar nach der so genannten Machtergreifung der Nazis zum 1. Mai 1933 ein Aufnahmestopp in die NSDAP verfügt wurde. Ein Jahr später, also 1938, wurde Abbott Mitglied im Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund – so hieß damals die längst gleichgeschaltete Standesorganisation der Juristen. Den damals vier Jahre dauernden juristischen Vorbereitungsdienst schloss er am 29. Oktober 1940 mit dem zweiten juristischen Staatsexamen ab. Inzwischen hatte Hitler mit dem Angriff auf Polen am 1. September 1939 den Zweiten Weltkrieg entfesselt.

Seine erste Beschäftigung als Volljurist war bei der Staatsanwaltschaft in Koblenz. Dort war er vom 1. Oktober 1940 bis Februar 1941 tätig. Anschließend war er noch bei der Staatsanwaltschaft in Trier beschäftigt. Mitte März 1941 verließ Abbott das Rheinland, um als Anwärter für das Amt des Richters und Staatsanwalts übernommen zu werden. An seinen Einsatzorten kann man ablesen, wie weit Hitler inzwischen Polen beherrschte. Zunächst war Abbott Gerichtsassessor bei der Staatsanwaltschaft Graudenz, dann bei der Staatsanwaltschaft Danzig und dann bei der Amtsanwaltschaft Bromberg. Im April 1942 kehrte er zur Staatsanwaltschaft Danzig zurück. Inzwischen war Abbott Mitglied in der HJ geworden. Schnell wurde er bei der HJ Scharführer und dann Oberscharführer.

Im Hinblick auf seine Ernennung zum Staatsanwalt gab der Generalstaatsanwalt in Danzig unter dem 30. April 1943 für Abbott eine dienstliche Beurteilung ab. In ihr hieß es u.a.:

(Gerichtsassessor Abbott) besitzt gute geistige Anlagen, eine zuverlässige Allgemeinbildung und gute Rechtskenntnisse. Er ist ein zielbewusster und gründlicher Sachbearbeiter. (…) Abbott ist ein guter, stets hilfsbereiter Mitarbeiter. Seine politische Zuverlässigkeit steht außer Zweifel. Er gehört der NSDAP an und ist HJ Oberscharführer (Referent). Ich halte ihn für das Amt eines Staatsanwalts für geeignet.

So kam es dann auch. Abbott wurde zum 1. Juli 1943 planmäßig als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Danzig ernannt. – Das war dann genau die Zeit, von der der anonyme Briefschreiber über die der Installation des Fallbeils bei der Staatsanwaltschaft Danzig berichtete.

Was jetzt im Einzelnen die Tätigkeit Abbotts als Staatsanwalt in Danzig anbetrifft, muss ich Sie, meine lieben Damen und Herren, leider etwas enttäuschen. Wir wissen nur, dass Abbott Dezernent für Kriegswirtschaftsstrafsachen war und zunächst als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bei Amtsgerichten und alsbald dann auch beim Sondergericht tätig war. Unterlagen hierüber gibt es so gut wie keine. Die Erklärung ergibt sich aus einer Zeugenaussage, die ein ehemaliger deutscher Strafrichter beim Amtsgericht in Danzig, ein gewisser Dr. Hülff, nach dem Krieg machte. Dr. Hülff, auf den wir später noch zu sprechen kommen werden sagte 1948 u.a. aus:

Ich war Strafrichter beim Amtsgericht in Danzig. In dieser Eigenschaft lernte ich Herrn Abbott kennen, der als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in den von mir geleiteten Sitzungen bisweilen auftrat. Sein hierbei gezeigter Zynismus und seine weit über jeden erträglichen Rahmen hinausgehenden Strafanträge berührten mich von Anfang an auf das Unangenehmste. (…) Ganz offensichtlich schien ihm das Zerbrechen von Menschenschicksalen ein offensichtliches Bedürfnis zu sein. Das Sondergericht in Danzig hatte ein Schreckensregiment errichtet, das mir bis an mein Lebensende in grausiger Erinnerung bleiben wird. Herr Abbott war Sachbearbeiter für Sondergerichtssachen. Als die Rote Armee sich 1945 näherte, musste die Staatsanwaltschaft Danzig auf Anweisung der Verwaltung alle Sondergerichtsakten vernichten. Hieraus erklärt sich die Tatsache, dass diese Dokumentation des Grauens der Nachwelt verloren gegangen ist. Es können nur wenige Akten der Vernichtungsaktion entgangen sein.

Nicht der Vernichtungsaktion entgangen ist ein Aufsatz eines Dr. Beurmann, weiland Vizepräsident des Oberlandesgerichts Danzig und Gaugruppenwalter Fachgruppe Richter und Staatsanwälte. Beurmann war Vorsitzer (die Nazis nannten das so und nicht Vorsitzender) des Sondergerichts Danzig und schrieb im April 1942 – genau zu der Zeit, als Abbott als Staatsanwalt wieder nach Danzig zurückkehrte – einen Fachaufsatz in der Zeitschrift „Deutsches Recht“ mit dem Titel: „Das Sondergericht Danzig, ein Sondergericht des deutschen Ostens“. Aus diesem Aufsatz möchte ich Ihnen einige Passage zitieren, damit Sie sich einen Eindruck verschaffen können, wie es am Sondergericht in Danzig zuging. Dabei bitte ich aber zu bedenken, dass dies ein Aufsatz in einer Fachzeitschrift ist, dort berichtet man über die Arbeit nicht so freimütig wie etwa in einem kleinen Kreis. Also, der Vorsitzer des Sondergerichts Danzig schrieb rückblickend auf zwei Jahre Rechtsprechung u.a.:

Vor mir liegen zwei Bände mit Urteilssammlungen; der eine aus dem Jahre 1940 von üblichem Umfange; bei dem anderen aus dem Jahre 1941 sprengt der Inhalt fast den Einband. Zwei Bände sind es, in denen Menschenschicksale beschlossen sind; in ihnen ist viel enthalten von Schuld und Verstrickung in bösem Willen; viel menschliches Leid umfassen sie; viel ist aber auch darin die Rede von der Abwehr des Staates gegen den  Verbrecher, von harter militärischer Notwendigkeit in diesem Daseinskampf des deutschen Volkes, und viel, sehr viel wird darin gesprochen von dem Ringen um das deutsche Volkstum. (…) Gerade das Sondergericht Danzig arbeitet auf einem Boden, der besonderer Beachtung wert ist: scheiden sich doch hier die Volkstumsgruppen nicht wie in den meisten Bezirken des deutschen Ostens in weiß und schwarz, sondern es ist hier eine starke Mischbevölkerung vorhanden; vor allem seien die kassubischen Bevölkerungsschichten erwähnt.

Beurmann erwähnte in seinem Aufsatz zwei - wie es hieß – Erlebnisse mit Polen. Mit dem Bemerken, hieran zeige sich ein Charakterzug eines Polen, den man bei einem Deutschen für fast unmöglich halten möchte“, schilderte er folgenden Fall:

Ein siebzigjähriger Pole ist Altenteiler bei seinem Sohn, dessen Frau er nicht leiden kann. Er fasst den Plan, seinen Sohn und dessen Familie vom Grundstück zu vertreiben; deshalb holt er Waffen, die er, der alte Wilderer, versteckt hatte, und legte sie in Gebäudeteile, die von der Familie seines Sohnes bewohnt werden. Dann geht er zur Polizei und zeigt seinen Sohn des verbotenen Waffenbesitzes an. Auch dieser alte Menschenfeind entging nicht der gerechten Sühne; er wurde wegen unbefugten Waffenbesitzes zum Tode verurteilt und hingerichtet. (…)

Weiter resümierte der Vorsitzer des Sondergerichts Danzig über die Strafzumessung wie folgt:

Eine hervorragende Bedeutung hat im Kriege und besonders hier in den Ostgebieten die Strafzumessung. Die Straftaten können nicht an den Maßstäben geruhiger Friedenszeiten gemessen werden, es muss den Kriegsverhältnissen Rechnung getragen werden. Es ist selbstverständlich, so hat das Sondergericht einmal ausgeführt, dass ein Volk im Kriege als seiner höchsten Bewährungszeit Verbrecher für lange Zeit unschädlich machen muss. (…) Das Sondergericht hat Verbrecher polnischen Volkstums härter bestraft als deutsche in gleicher Lage. (…) Der innere Grund für diese ungleichartige Behandlung ist der, dass die Polen in diesem alten deutschen Kulturlande nur geduldet werden, dass sie daher besonders Anlass haben, die deutsche Ordnung einzuhalten. (…) Die besonderen Verhältnisse im deutschen Osten, besonders aber der Volkstumskampf spielen bei der Strafzumessung eine besondere Rolle.

Dieser Aufsatz des Vorsitzers des Sondergerichts Danzig schloss dann mit dem Ausblick:

Dem Sondergericht des deutschen Ostens stehen neue Aufgaben bevor. Die Sondergerichte sind dabei, diese Aufgaben zu erfüllen; sie werden sie meistern, wie sie bisher alle Aufgaben erfüllt haben.

Mit dabei war wie gesagt auch Josef Abbott als Staatsanwalt beim Sondergericht. Er blieb praktisch bis zuletzt in Danzig. Erst im Februar 1945 verließ er Danzig und begab sich in den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock.

Nach Kriegsende kehrte er in das Rheinland zurück. Bereits im Februar 1946 bewarb er sich um die Wiederverwendung als Staatsanwalt in Koblenz. Zu diesem Zweck betrieb er seine Entnazifizierung hier in Rheinland-Pfalz. Das Ergebnis seiner politischen Säuberung war eine Zurückversetzung vom Staatsanwalt zum Hilfsstaatsanwalt und eine 20%ige Gehaltskürzung auf die Dauer von drei Jahren. Tatsächlich wurde Abbott im Juli 1947 als Hilfsstaatsanwalt wieder in den Justizdienst eingestellt.

Ungeachtet dessen stand eine Auslieferung Abbotts an Polen im Raum. Aufgrund der von den Außenministern der UdSSR, der USA und Großbritannien im Oktober 1943 unterzeichneten „Moskauer Erklärung“, sollten Deutsche, die Kriegsverbrechen in den besetzten Ländern begangen hätten, an diese ausgeliefert und nach dem jeweiligen Landesrecht abgeurteilt werden können. Für diese Absichtserklärung wurde dann mit dem Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Dezember 1945 eine Rechtsgrundlage für die Auslieferungen aus den vier alliierten Besatzungszonen geschaffen. Das Gesetz Nr. 10 regelte in Art. 1, wer und unter welchen Voraussetzungen ausgeliefert werden konnte. Art. 5 sah vor, dass die Ausgelieferten innerhalb von sechs Monaten von einem Gericht abgeurteilt werden sollten.

Die polnische Regierung tat sich aus vielerlei Gründen sehr schwer mit den Anträgen auf Auslieferung an die Alliierten. Das hatte vornehmlich mit der Zahl der Opfer zu tun. 1947 wurde geschätzt, dass 4.750.000 Menschen auf polnischem Territorium während des Krieges umgebracht worden waren, während das Schicksal von 1.700.000 Menschen als unbekannt galt. Angesichts dieser Zahlen ist gut verständlich, dass es kaum möglich war, eine Vielzahl von Tätern für ihre vermutlich begangenen Ermordungen verantwortlich zu machen. Zudem war es auch ein personelles Problem. Die nationalsozialistische Ausrottungspolitik hatte in erster Linie die polnischen Juden und die polnische Intelligenz getroffen und damit auch in hohem Maße polnische Juristen. Von den Nazis wurden 57% der Rechtsanwälte und 21,5 % der Richter ermordet. Auch gab es finanzielle Probleme. Das ohnehin recht arme und durch den Krieg ausgeplünderte Polen war gar nicht in der Lage, einen aufwändigen Gerichtsapparat aufzubauen und aufrecht zu erhalten.

Unter diesen Umständen hing es wesentlich vom Zufall ab, ob die polnische Regierung einen Auslieferungsantrag stellte oder nicht. Abgesehen von einigen wenigen Nazigrößen und prominenten Kriegsverbrechern – wie etwa dem Kommandanten des Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz, Rudolf Höß – hing es von Zufällen und Informationen ab, ob die zuständigen polnischen Stellen von NS-Tätern, ihren Taten und ihrem Verbleib wussten. Durch solche Informationen muss die polnische Regierung auch auf Josef Abbott aufmerksam geworden sein. Noch im Jahr 1947 stellte sie bei den französischen Dienststellen einen solchen Auslieferungsantrag für ihn.

Daraufhin wurde Abbott Anfang Januar 1948 vom Dienst in der rheinland-pfälzischen Justiz suspendiert und von den französischen Besatzungsbehörden in Haft genommen. Abbott saß dann noch monatelang in Auslieferungshaft der französischen Besatzungsmacht. Das Verfahren gestaltete sich schwierig. Damals zeichnete sich schon der „Kalte Krieg“ ab – im Juni 1948 kam es zur Blockade in Berlin - und es war gar nicht mehr selbstverständlich, dass aus den Westzonen mutmaßliche Kriegsverbrecher in einen Staat des Ostens ausgeliefert wurden. Zudem regte sich gegen eine solche Auslieferungspolitik der Alliierten auch massive Kritik der Deutschen. Typisch dafür ist ein Artikel in der Wochenzeitung „Die Zeit“ vom 28. Oktober 1948: „Lieber tot, als an die Polen ausgeliefert.“

Gleichwohl wurde Abbott genau in dieser Zeit, im Herbst 1948, von der französischen Besatzungsmacht an Polen ausgeliefert. Interessant ist vielleicht am Rande, dass Abbott damit eine von insgesamt 18 Personen war, die im Jahre 1948 von der französischen Besatzungsmacht an die Polen ausgeliefert wurden. Insgesamt lieferten die Franzosen in den Jahren 1946 bis 1950 nur 37 Personen an die Polen aus.

Ende 1949/Anfang 1950 machte man Abbott in Polen den Prozess. Für die Ahndung von NS-Verbrechen hatten die Polen ein besonderes Gericht etabliert, das Oberste Nationaltribunal. Es stellte sich aber bald heraus, dass es mit der Durchführung aller Verfahren weit überfordert war. Es war dann nur zuständig für die Nazi-Größen und „großen Fische“. Für die übrigen Ausgelieferten waren besondere Gerichte in den einzelnen Bezirken zuständig. Wenn es zu Anklagen kam, wurden die Personen dort angeklagt, wo sie in der Zeit der NS-Herrschaft aktiv gewesen waren. So kam es, dass man Abbott vor dem Appellationsgericht in Danzig den Prozess machte. Man warf ihm vor, als Staatsanwalt in Danzig Zivilpersonen, gegen die er wegen ihrer antinationalsozialistischen Tätigkeit Ermittlungen führte, physisch und psychisch misshandelt zu haben. Abbott verteidigte sich in dem Verfahren, indem er in Abrede stellte, harte Strafen gefordert zu haben; insbesondere behauptete er, nicht ein einziges Mal die Todesstrafe beantragt zu haben.

Das Gericht vernahm mehrere Zeugen, u.a. vier Deutsche, die während des Krieges mit Aufgaben der Justiz in Danzig betraut waren, darunter auch den schon erwähnten deutschen ehemaligen Amtsrichter von Danzig, der inzwischen in Westdeutschland Oberstaatsanwalt war. Außerdem hörte das Gericht polnische Zeugen an. Alle Zeugen bestätigten, dass Abbott im Ruf eines Sadisten stand, der zu den angeklagten Polen geradezu gehässig gewesen sei. Ein Zeuge, der einer von 23 Angeklagten eines Strafverfahrens wegen Schwarzhandel war, schilderte folgendes: Abbott habe in seiner Anklagerede mit einer unwahrscheinlichen Verbissenheit gesprochen. Er habe u.a. ausgeführt: „Die Anklagten seien ein Dreckvolk, das uns bestiehlt, während täglich tausende von Deutschen an der Front sterben; anstatt zu arbeiten, stehlen sie. Solche Leute müssen vernichtet werden.“ In diesem Verfahren beantragte Abbott – so der Zeuge weiter - für fünf Angeklagte die Todesstrafe, darunter auch der Sohn des Zeugen. Das Gericht verurteilte dann drei Angeklagte zum Tode, darunter auch den Sohn des Zeugen. Das Urteil wurde noch wenige Tage vor der Befreiung vollstreckt. Der polnische Zeuge wusste außerdem zu berichten, dass er – als er im Gefängnis eingesessen habe – von den anderen Gefangenen gehört habe, alle Gefangenen hätten bei den Gedanken an den „lahmen“ (hinkenden) Staatsanwalt gezittert und sich auf den Tod vorbereitet, wenn sie erfahren hätten, dass Abbott sie anklagen werde.

Bei dieser Beweisaufnahme sah das Gericht die Einlassungen Abbotts als widerlegt, geradezu als verlogen an. Allerdings konnte das Gericht keine physischen Misshandlungen der Verdächtigen feststellen, sondern lediglich psychische Misshandlungen. Das Gericht verurteilte Abbott zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren, dabei rechnete das Gericht ihm die erlittene Untersuchungshaft an. Gleichzeitig erkannte es auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von fünf Jahren.

Sicherlich wollen Sie jetzt von mir wissen, was ich von diesem Strafverfahren gegen Abbott und seiner Verurteilung halte. Mir liegt nur das Urteil vor und danach kann ich nicht sagen, dass es hier erkennbare und gravierende Verstöße gegen ein rechtsstaatliches Verfahren gegeben hat. Man wird wohl folgendes sagen können: Wenn auch die Antragstellung der polnischen Behörden für die Auslieferung mutmaßlicher NS-Täter – wie geschildert – recht zufällig und fast willkürlich war, so bemühte man sich dann, wenn man der betreffenden Personen habhaft geworden war, eine weitgehend rechtsstaatliches Verfahren durchzuführen. Diese Einschätzung entspricht auch entsprechenden Detailuntersuchungen. So heißt es beispielsweise in einer Untersuchung über die nationalsozialistische Judenverfolgung in Ostgalizien und der späteren Ahndung dieser Verbrechen: „Insgesamt zeigte eine Durchsicht von etwa 50 Verfahren, dass diese (Nachkriegs-)Prozesse (vor polnischen Gerichten) im großen und ganzen nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt wurden. Die Beweiserhebung entsprach in ihrer Qualität ähnlichen Verfahren im Westen.“

Aufgrund dieses Urteils des polnischen Appellationsgerichts in Danzig verschwand Josef Abbott – für fünf Jahre (zur Verbüßung der Gefängnisstrafe unter Anrechung der Untersuchungshaft in einem polnischen Gefängnis).

Nach 5 Jahren Haft in polnischen Gefängnissen war Abbott im Mai 1955 wieder im Rheinland, in Andernach und in Koblenz. Wenige Tage später bat er das Justizministerium Rheinland-Pfalz um seine Wiedereinstellung im Justizdienst und schrieb:

… zeige ich hiermit an, dass ich am 22. Mai 1955 aus polnischer Gefangenschaft kommend nach Andernach/Rhein (…) zu meiner Familie zurückgekehrt bin und mich im Besitze der Heimkehrerbescheinigung Nr. (…) des Grenzdurchgangslagers Friedland/Göttingen befinde. Ich bitte um meine Wiederverwendung bei der Staatsanwaltschaft Koblenz nach Zubilligung einer gewissen durch die lange und harte Haftzeit erforderlich gewordenen Erholungszeit.

Was Abbott da erklärte, war zutreffend. Tatsächlich war er am 20. Mai 1955 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen, war Spätestheimkehrer i.S.d. § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes und war außerdem Vertriebener und Flüchtling, und hatte den Ausweis B. Man hatte wohl angenommen, dass Abbott zu dem nach Gesetz zu Art. 131 GG (dem G 131) begünstigten Personenkreis eines verdrängten Beamten gehörte, und hatte ihn dann einen Monat später in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz eingestellt. Im Schreiben des Justizministeriums vom 28. Juni 1955 heißt es dazu u.a.:

Der Herr Ministerpräsident hat sich gemäß Art. 102 der Verfassung (von Rheinland-Pfalz) mit Ihrer Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz einverstanden erklärt. Ich bestelle Sie hiernach unter Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 1. Juli 1955 bis auf weiteres zum Hilfsstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft in Koblenz. Sie sind vorerst Beamter auf Widerruf und führen die Amtsbezeichnung „beauftragter Staatsanwalt“.

Wiederum gelang es Abbott, sich zu bewähren. So wurde er noch im selben Jahr zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und der Dienstherr war mit ihm rundum zufrieden. In einer dienstlichen Beurteilung durch den Koblenzer Oberstaatsanwalt vom 12. Februar 1957, die offenbar aus Anlass seiner Beförderung zum Ersten Staatsanwalt erstellt wurde, heißt es u.a.:

Staatsanwalt Abbott hat am 1. September 1955 nach über 7-jähriger polnischer Gefangenschaft seinen Dienst bei der hiesigen Behörde wieder aufgenommen. Befürchtungen, dass er infolge der langen Abwesenheit und der während dieser durchgemachten körperlich und seelischen Strapazen gebrochen oder zumindesten in der ersten Zeit nicht in der Lage sei, ein volles Dezernat zu bewältigen, erwiesen sich sofort als unbegründet. Mit erstaunlicher Tatkraft und einer ausgesprochenen Schaffensfreude widmete sich der Beamte vom ersten Tage seines Hierseins der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben. Dabei stellte sich heraus, dass er von dem mir bereits aus seiner früheren Tätigkeit bei der hiesigen Behörde bekannten, sehr gediegenen Wissen kaum etwas vergessen hatte. Mit außerordentlichem Fleiß und sichtbarem Erfolg war er bestrebt, sich in der Zwischenzeit angefallene Neuerungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung anzueignen. Heute erledigt er sein überdurchschnittlich großes Dezernat in tadelloser Weise.

Die Gesamtleistungen des Beamten werden mit „gut“ bewertet.

Bei dem Beamten handelt es sich um einen Staatsanwalt aus Passion, der völlig in seinem Beruf aufgeht, dessen Temperament allerdings gelegentlich mit ihm durchgeht. Bei einwandfreier charakterlicher Grundeinstellung ist er aufgeschlossen, willig, energisch, strebsam und jederzeit hilfsbereit. Sein dienstliches Verhalten ist tadellos, über das außerdienstliche ist Nachteiliges nicht bekannt geworden.

Trotz oder gerade wegen dieser geradezu bruchlosen und scheinbar selbstverständlichen Wiederverwendung Abbotts in der rheinland-pfälzischen Justiz der Nachkriegszeit, gab es immer wieder heftigste Vorwürfe gegen Abbotts Tätigkeit als Staatsanwalt in Danzig.

Nur zwei Monate nach der erwähnten dienstlichen Beurteilung für Abbott erstattete ein Kaufmann aus Hamburg bei der Staatsanwaltschaft in Koblenz Strafanzeige gegen Abbott wegen Verfolgung Unschuldiger. Der Anzeigenerstatter war während des Krieges in Polen Leiter einer Eiersammelstelle. Ihm wurde zum Vorwurf gemacht, er habe hunderttausende von Eiern an die polnische Bevölkerung verschoben. Er gab an, Abbott habe ihn im Ermittlungsverfahren in unerhörter Weise unter Druck gesetzt, um ihn zu einem Geständnis zu zwingen. Das sei Abbott aber nicht gelungen. In der Hauptverhandlung habe er – der Anzeigeerstatter – weiterhin seine Unschuld bekundet und behauptet, es habe sich bei den fraglichen Eiern um Ausschussware gehandelt. Trotz des für den Anzeigeerstatter günstigen Verlaufs der Hauptverhandlung habe Abbott als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft für ihn die Todesstrafe gefordert. Das Sondergericht Danzig sei jedoch seiner Einlassung gefolgt und habe ihn freigesprochen. Trotz des Freispruchs habe Abbott dafür gesorgt, dass er noch einige Monate in Haft gehalten worden sei. Im Übrigen gab der Anzeigenerstatter an, Abbott sei in Danzig wegen seines Sadismus und seiner besonders harten Strafanträge bekannt gewesen. – Das Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Verfügung vom 1. Juli 1958 ein, weil konkrete strafbare Handlungen nicht nachweisbar waren.

Im Februar 1959 wurde Abbott in der DDR-Broschüre „Wir klagen an - 800 Nazi-Blutrichter – Stützen des Adenauer-Regimes“ unter Hinweis auf seine Tätigkeit in Danzig erwähnt. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Koblenz fehlten aber auch hier konkrete Beschuldigungen.

Im Mai 1960 erstattete dieselbe Person aus Hamburg nochmals Strafanzeige gegen Abbott. Bald darauf wurde auch dieses Verfahren eingestellt, da sich keine neuen belastenden Tatsachen ergeben hätten.

Inzwischen war Abbott 25 Jahre im öffentlichen Dienst tätig. Zu seinem Dienstjubiläum im Dezember 1961 sprach ihm Ministerpräsident Peter Altmeier für die der Allgemeinheit geleisteten treuen Dienste Dank und Anerkennung aus.

Aber die Vorwürfe gegen Abbott verstummten nicht. Im Juli 1962 berichtete das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ über die Tätigkeit Abbotts als Staatsanwalt beim Sondergericht in Danzig. Erwähnt wurde ein Strafverfahren gegen die Hausfrau Luise Kasperski und neun andere Danziger Angeklagte. Darin hatte Abbott die Anklageschrift gegen diese zehn Personen angefertigt und die Sache als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vor dem Sondergericht Danzig vertreten. Wie es Abbott beantragt hatte, wurde die Hausfrau Kasperski mit Urteil des Sondergerichts Danzig vom 1. April 1943 wegen Kriegswirtschaftsverbrechen als „Volksschädling“ zum Tode und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit verurteilt; ferner hatte sie eine Geldstrafe von 1.000 Reichsmark zu zahlen. Das Sondergericht sah es als erwiesen an, dass die Hausfrau Kasperski u.a. in den Jahren 1941 und 1942 in Danzig sich in größerem Umfang Lebensmittelkarten verschafft, diese teilweise verbraucht und teilweise veräußert hatten. Da der Reichsminister der Justiz von seinem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch machte, sondern – wie es hieß – „der Gerechtigkeit freien Lauf“ ließ, wurde Luise Kasperski im Sommer 1943 hingerichtet.

Die Staatsanwaltschaft forderte vom „Spiegel“ noch Fotokopien aus diesem Strafverfahren an, nahm dies dann aber nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen gegen Abbott.

Ebenfalls im Jahr 1962 erhob ein Bürger aus Vallendar erneut Vorwürfe gegen Abbott. Er legte zugleich zahlreiche Fotokopien vor, die die er sich nach eigenen Angaben aus der DDR beschafft hatte. Es handelte sich dabei im Wesentlichen um die gleichen Unterlagen, die „Der Spiegel“ der Staatsanwaltschaft einige Monate zuvor zur Verfügung gestellt hatte. Aber auch diese Unterlagen waren für die Staatsanwaltschaft Koblenz kein Anlass, um eine Ermittlungsverfahren gegen Abbott einzuleiten.

Im selben Jahr, 1962, hat der bereits erwähnte Oberstaatsanwalt Dr. Hülff - angeregt durch den „Spiegel“-Artikel - Vorwürfe gegen Abbott erhoben und – wie auch in seinen früheren Zeugenaussagen angegeben, Abbott sei ein hochgradiger Sadist und Polenhasser gewesen, dessen Strafanträge gegen Polen geradezu barbarisch gewesen seien.

Daraufhin nahm die Staatsanwaltschaft Koblenz disziplinar-rechtliche Vorermittlungen auf. Diese stellte sie mit Verfügung vom 10. Dezember 1963 ein. In Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen und der Einlassung Abbotts kam die Staatsanwaltschaft Koblenz zu dem Ergebnis, dass dem Oberstaatsanwalt Dr. Hülff und dem Hamburger Kaufmann nicht zu glauben sei. Vielmehr folgte sie den Angaben weiterer deutscher Juristen, die beim Sondergericht Danzig tätig waren sowie den Einlassungen Abbotts. Um Ihnen einen Eindruck von der Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft Koblenz in diesem Vorermittlungsverfahren zu geben, möchte ich Ihnen eine Passage der Einstellungsverfügung vortragen, die sich mit dem Vorwurf Dr. Hülffs auseinandersetzt, Abbott habe Gefangene misshandelt. So heißt es dazu:

Auch diese Beschuldigung hat Abbott nachdrücklich zurückgewiesen. Vorweg muss hier bemerkt werden, dass der heutige Gesamteindruck der Persönlichkeit des Ersten Staatsanwalts Abbott, eines körperlich stark behinderten, keineswegs robusten und auch in seinem Wesen nicht zu Affekthandlungen neigenden Menschen, ein solches Verhalten als absolut wesensfremd erschienen lässt. Das muss umso mehr gelten, als es sich nach der Darstellung Dr. Hülffs (…) um gefangene polnische Frauen gehandelt haben soll, denen Gewalt angetan worden sein soll. (…).

Aber auch aus der gesamten Situation heraus ist diese Verdächtigung völlig unglaubwürdig. Dass ein Staatsanwalt einen wehrlosen Gefangenen bzw. sogar eine gefangene Frau misshandelt, würde nicht nur einen wohl einmaligen charakterlichen Abgrund bei diesem offenbaren, sondern auch ein außerordentlich bedenkliches Licht auf die Behörde werfen, der er angehört. Bei ihr müssten wirklich ungewöhnliche Verhältnisse bestehen und zwar müsste das umso mehr gelten, wenn ein solcher Vorgang zu keinerlei Reaktionen geführt hätte.

Solche Zustände haben aber bei der Staatsanwaltschaft Danzig mit Sicherheit nicht bestanden. Aus den Bekundungen aller fachkundigen Zeugen (also aller in Danzig tätigen Juristen!) ergibt sich vielmehr klar, dass in dieser von dem Kriege verhältnismäßig wenig berührten Stadt bis zum Kriegsende einigermaßen geordnete Verhältnisse bestanden haben und auch die Justiz von den Tagesereignissen wenig berührt worden ist. (…) Übereinstimmend haben die Zeugen bekundet, dass die Staatsanwaltschaft Danzig bis zum Schluss einwandfrei gearbeitet hat und fest in der Hand des Behördenleiters gewesen ist.

Vor allem sah die Staatsanwaltschaft Koblenz die Aussage Dr. Hülffs als unglaubhaft an, Abbott habe sich dazu gedrängt, bei der Durchführung von Hinrichtungen beteiligt zu sein, und er habe dabei eine sadistische Befriedigung gehabt. Dazu führte die Staatsanwaltschaft aus: Träfe das zu, müsste darin in der Tat ein Verhalten erblickt werden, das moralisch verwerflich wäre und mit den Verpflichtungen eines Beamten nicht vereinbart werden könnte. Jedoch habe diese Behauptung Dr. Hülffs nach den angestellten Ermittlungen keine Bestätigung gefunden. Wörtlich heißt es dazu in der Einstellungsverfügung:

Es sei schon kaum vorstellbar, dass ein normaler Mensch an einem solchen Vorgang (wie der Hinrichtung) hat Freude empfinden können und einem solchen abartigen Empfinden sogar offen Ausdruck gibt.

Des Weiteren begründete die Staatsanwaltschaft Koblenz die Unrichtigkeit der Angaben von Dr. Hülff damit, dass seiner Darstellung nach die Hinrichtungen in Danzig schon alsbald nach dem 1. April 1943 stattgefunden haben sollen. Damals sei aber tatsächlich noch keine Richtstätte in Danzig vorhanden gewesen. Dabei stützte sich die Staatsanwaltschaft Koblenz maßgeblich auf die Aussage eines Oberstaatsanwalts Wolf, wonach sich die Richtstätte in Danzig im August 1944 noch im Bau befunden habe. – Dabei würdigte die Staatsanwaltschaft Koblenz auch die Aussage Abbotts als glaubwürdig, niemals weder dienstlich noch privat in Königsberg (und damit auch nicht bei der dortigen Hinrichtungsstätte) gewesen zu sein.

Diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Koblenz leitete die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wenige Tage später an das Ministerium der Justiz zustimmend weiter. Darin heißt es u.a.:

Es ist auch hier bekannt, dass es sich bei dem Ersten Staatsanwalt Abbott um einen temperamentvollen Ankläger handelt, der sich durch besonderen Pflichteifer und Gründlichkeit bei seiner Tätigkeit auszeichnet und Straftaten unnachsichtig verfolgt. (…) Er stammt aus einer streng katholischen Familie, so dass trotz seines kleinen HJ-Rangs kaum angenommen werden kann, dass er sich zum Handlanger nationalsozialistischer Terrorjustiz gemacht hätte.

Pikant an diesem Vorermittlungsverfahren gegen Abbott war dabei nicht nur die Einstellung des Verfahrens gegenüber Abbott, sondern auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Oberstaatsanwalt Dr. Hülff gemäß § 164 StGB wegen falscher Anschuldigung.

 

Durch dieses Verfahren war festgestellt worden, dass Abbott wegen seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in Danzig nicht nur nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnte, sondern dass er sich auch disziplinarrechtlich als Beamter nichts hatte zuschulden kommen lassen. Stattdessen wollte man den Belastungszeugen Dr. Hülff wegen falscher Anschuldigung belangen, hatte er doch Abbott – nach Meinung der Staatsanwaltschaft Koblenz wider besseres Wissen - u.a. als Sadisten und Polenhasser bezeichnet.

In diese Situation platzte nun das eingangs erwähnte Schreiben des ostdeutschen Bild-Zeitungslesers vom 30. November 1964, der auf Verwandtenbesuch in (West-)Berlin war. Er – als ehemaliger Justizangestellter beim Landgericht in Danzig – bestätigte im Wesentlichen die Angaben Dr. Hülffs – bis hin zur Einrichtung der Hinrichtungsstätte in Danzig im Jahre 1943.

Was aus dieser „Strafanzeige“ wurde, ist mir nicht bekannt. Jedenfalls kann es nichts Wesentliches gewesen sein. Denn das alles beeindruckte Abbott nicht nachhaltig. Ungeachtet all dessen bewarb er sich 1966, 1967 und 1969 um die Stelle eines Oberstaatsanwalts. In den Besetzungsvermerken des Ministeriums der Justiz wurde u.a. auf Abbotts NS-Vergangenheit hingewiesen und die jeweilige ablehnende Stellungnahme wesentlich auf diese Vergangenheit gestützt. Kenntnis genommen von diesen Vermerken und diese sogar noch handschriftlich ergänzt hatte u. a. der damalige Staatssekretär im Justizministerium Otto Theisen. Dass ich Ihnen das erzähle, hat einen bestimmten Grund. Ich werde darauf bald noch zu sprechen kommen.

Im Jahre 1969 wurde Abbott noch einmal mit seiner Vergangenheit als Staatsanwalt in Danzig konfrontiert. Diesmal leitete die hamburgischen Staatsanwaltschaft, nachdem sie von einem Strafverfahren gegen drei Polen und zwei Russen vor dem Sondergericht Danzig Kenntnis erlangt hatte, von Amts wegen gegen ihn und zwei andere ein Ermittlungsverfahren ein. Die beiden anderen Beschuldigten waren Mitglieder des damaligen Sondergerichts Danzig, einer der Vorsitzer, der vor einigen Jahren im Ermittlungsverfahren gegen Abbott so günstig für ihn ausgesagt hatte.

Anlass für dieses Verfahren war ein zweites Strafverfahren vor dem Sondergericht Danzig. Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft und Verfasser der Anklage sowie Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Sondergericht Danzig war Abbott. Angeklagt waren drei Polen und zwei Russen. Den polnischen Hauptbeteiligten Kasprzyk und Adamski legte die Staatsanwaltschaft zur Last, sich ab 1939 bis zu ihrer Festnahme im Mai 1944 als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zur Begehung von Diebstählen verabredet und fortgesetzt Stalleinbrüche, andere Einbrüche und Diebstähle verübt zu haben. Dabei haben sie – so die Anklage – zahlreiche Schweine, Geflügel und Kleintiere erbeutet und abgeschlachtet. Soweit sie das Fleisch nicht selbst verbraucht hätten, hätten sie es im Schleichhandel zu Überpreisen abgesetzt. Hierdurch hätten sie den Bedarf der Bevölkerung gefährdet und als Polen das Wohl des deutschen Volkes schwer geschädigt. Da der Angeklagte Kasprzyk – was sonst strafmildernd berücksichtigt wird – rückhaltlos seine Taten zugab, konnte die Staatsanwaltschaft bei ihm von 40 Einbrüchen und bei Adamski von 17 Einbrüchen ausgehen. In der Anklageschrift heißt es dazu, allein die Vielzahl der Einbrüche beweise eindeutig, dass es sich bei ihnen um gefährliche Gewohnheitsverbrecher handele, ohne dass es erforderlich wäre, ihr früheres Leben einer eingehenden Untersuchung zu unterziehen. Die Angeklagten seien zu jenem organisierten polnischen Verbrechertum zu rechnen, das durch fortgesetzten Sachterror das Wohl des deutschen Volkes in den eingegliederten Ostgebieten schwer geschädigt habe und deshalb ausgemerzt werden müsse.

Das Sondergericht Danzig legte seiner Entscheidung für Kasprzyk 30 schwere Diebstähle, zwei versuchte schwere Diebstähle, fünf einfache Diebstähle und einen versuchten einfachen Diebstahl und für Adamski sieben schwere Diebstähle, drei versuchte schwere Diebstähle und einen einfachen Diebstahl zugrunde. Wie von Abbott beantragt, wurden die beiden Hauptbeteiligten Kasprzyk und Adamski vom Sondergericht Danzig wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zum Tode verurteilt, die drei Mitangeklagten erhielten wegen unterschiedlicher Beteiligung an diesen Taten Freiheitsstrafen bis zu sechs Jahren. Die Todesurteile gegen Kasprzyk und Adamski wurden am 5. Oktober 1944 vollstreckt.

Auch dieses Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in Hamburg wurde gegen Abbott eingestellt. Zu jener Zeit wäre – wegen der zwischenzeitlichen Verjährung – Abbott aufgrund dieses Sachverhalts nur noch wegen Mordes zur Verantwortung zu ziehen gewesen. Jedoch sah die Staatsanwaltschaft in der Strafverfolgung und der Beantragung der Todesstrafe durch Abbott keine Tötung aus niedrigen Beweggründen oder aus anderen Mordmerkmalen. Deshalb wurde auch dieses Ermittlungsverfahren eingestellt.

Abbott war dann weiter Erster Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft in Koblenz, wäre aber sehr gern noch zum Oberstaatsanwalt befördert worden. Da ein solcher Antrag nun auf der Fachebene schon wiederholt erfolglos geblieben war, versuchte er es jetzt auf der politischen Ebene. Im Mai 1970 schrieb Abbott dieserhalb an den Landtagsabgeordneten Heinz Schwarz (den späteren Innenminister von Rheinland-Pfalz) und bat diesen, sich bei dem Ministerpräsidenten Helmut Kohl für seine Beförderung zu verwenden. Außerdem bat Abbott zur gleichen Zeit in einem Schreiben an die Staatskanzlei um eine persönliche Vorsprache bei Ministerpräsident Kohl oder dem Chef der Staatskanzlei Willibald Hilf wegen der bisher unterbliebenen Beförderung zum Oberstaatsanwalt.

Bei der Staatsanwaltschaft in Koblenz war Abbott seit längerem, seit 1967, mit einem speziellen Verfahren betraut. Es ging dabei um einen gewissen Adolf Kanter, den ehemaligen Leiter des Europahauses Bad Marienberg im Westerwald, ermittelt wurde gegen ihn wegen Untreue. Das soll hier als Information zunächst hier genügen, ich komme nachher darauf noch einmal zurück.

Auch nach dem Ende dieses Spezialauftrages, der abrupt am 12. August 1971 beendet wurde, war Abbott weiter bei der Staatsanwaltschaft Koblenz tätig. Sein Dienstherr war mit seiner Arbeit weiter sehr zufrieden. Im Hinblick auf seine Bewerbung um eine Stelle als Oberstaatsanwalt in Koblenz beurteilte ihn der Leitende Oberstaatsanwalt in Koblenz unter dem Datum des 14. Mai 1974 wie folgt:

Erster Staatsanwalt Abbott ist eine reife Persönlichkeit von gediegenem Charakter und soliden Lebensgrundsätzen. Er ist treu, anhänglich und verlässlich, humorvoll und optimistisch. Er widmet sich seinem Amt ungeachtet menschlicher Schicksalsschläge und beruflicher Enttäuschungen mit ungebrochener Hingabe und Aufopferungsbereitschaft. Die Belange der Justiz sind ihm stets ein echtes eigenes Anliegen. Bei guter juristischer Veranlagung und überdurchschnittlicher Intelligenz ist er sehr vielseitig verwendbar. Er leistet an jeder Stelle mit nimmermüdem Fleiß, großer Gewissenhaftigkeit und steter Einsatzbereitschaft Vorbildliches.

Note: „gut“.

Bei einer so schönen dienstlichen Beurteilung war es trotz der NS-Vergangenheit dann doch so weit: Im September 1974 wurde der Erste Staatsanwalt Josef Abbott auf zum Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Koblenz befördert. Das Ganze geschah, nachdem Otto Theisen vom Staatssekretär zum Justizminister aufgestiegen war. Im Januar 1977 gab es wiederum Grund, Abbott für die der Allgemeinheit geleisteten treuen Dienste Dank und Anerkennung auszusprechen. Anlass war Abbotts 40-jähriges Dienstjubiläum. Diesmal war es der Ministerpräsident Bernhard Vogel, der ihm dankte. Zwei Monate später – mit Wirkung vom 31. März 1977 – trat Abbott mit fast 64 Jahren in den Ruhestand. Auch dabei sprach Ministerpräsident Bernhard Vogel Abbott für die in langjähriger treuer Pflichterfüllung geleisteten Dienste Dank und Anerkennung der Landesregierung aus. Von seinem Ruhestand und seiner Pension hatte Abbott übrigens nicht mehr sehr viel. Im Jahr 1982 – im Alter von 68 oder 69 Jahren – verstarb Josef Abbott.

Tja, meine Damen und Herren. Das war in groben Zügen die Lebensgeschichte des Staatsanwalts Josef Abbott aus Koblenz. Sie gehen sicherlich mit mir einig, dass der ostdeutsche Bild-Zeitungsleser auf Verwandtenbesuch in (West-)Berlin im Jahre 1964 in „unserem“ Koblenzer Staatsanwalt Abbott den sog. „Danziger Freisler“ und „Danziger Blutanwalt“ zu Recht wieder erkannt hat.

Damit schließt sich der Kreis. Gleichwohl werden Sie, meine Damen und Herren, die Sie mich inzwischen kennen, etwas enttäuscht sein. Denn Sie sind von mir gewöhnt, dass meine Vorträge bei der VHS wirklich die angekündigten 1 ½ Stunden dauern und nicht vorher zu Ende sind. Im Gegenteil ist es oft so, dass ich die Zeit sogar noch überziehe. - Nun, kann ich zu meiner Entschuldigung und Erklärung anführen, man kann eine solche Biografie nicht beliebig ausdehnen und ausschmücken. Irgendwann ist die Geschichte erzählt und die porträtierte Person ist tot. – Und dann ist eben Schluss – egal, was im VHS-Programm auch steht.

Nun müssen Sie aber heute nicht enttäuscht sein. Denn Sie haben Glück. Sie brauchen jetzt noch nicht nach Hause zu gehen. Die Geschichte des Josef Abbott geht nämlich noch weiter – über seinen Tod hinaus. Drei Jahre nach seinem Tod war Josef Abbott wieder ein Fall für die Presse und in aller Munde.

Diese postmortale Publicity für Josef Abbott wurde ausgelöst durch einen Artikel in dem Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ von Dezember 1984. Er trägt die Überschrift: „’Friedhof Andernach, Reihe sieben’ – Ein ‚misslicher Vorgang’ aus seiner Ministerpräsidentenzeit bringt Helmut Kohl in Erklärungsnöte“. An diesen Artikel schloss sich eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Rudolf Scharping sowie - in Ergänzung zu einem schon bestehenden Parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Parteispenden“ des rheinland-pfälzischen Landtages - ein weiterer Untersuchungsausschuss mit dem Thema „Strafsache Kanter“.

Um was ging es? Da müssen wir ein wenig ausholen. Der bereits erwähnte Adolf Kanter war in den 1950er Jahren Funktionär der Jungen Union. Anschließend wurde er Direktor des Europa-Hauses, einer internationalen Begegnungsstätte im Westerwald-Städtchen Bad Marienberg. Mitte der 1960er Jahre fiel Kanter auf. Wie der Bundesrechnungshof in zwei Berichten 1966 feststellte, hatte Kanter als Direktor des Europa-Hauses offenbar mehr als 100.000 D-Mark an öffentlichen Mitteln „zweckfremd“ verwendet und „unrechtmäßig“ umgeleitet. Das geschah ersichtlich durch fingierte Abrechnungsbelege für Seminare, die nie und nimmer im Europa-Haus in Bad Marienberg abgehalten wurden – sog. Geisterseminare. Das Auswärtige Amt und das Bundesfamilienministerium forderten rund 20.000 D-Mark an Zuschüssen für die fingierten Seminare zurück. Geschädigt waren auch die rheinland-pfälzische Staatskanzlei und das Sozialministerium. Auf eine Anzeige hin nahm die Staatsanwaltschaft in Koblenz die Ermittlungen auf. Sachbearbeiter wurde - Josef Abbott. Die Ermittlungen bestärkten den Verdacht. Auch der Vorstand des Europa-Hauses fühlte sich hintergangen, u.a. durch irreführende Angaben Kanters, mit denen er fast 50.000.- D-Mark Spenden an eine Europäische Vereinigung für gegenseitigen Meinungsaustausch e.V.“ umgeleitet habe. Diese Finanztransaktionen sollten – so Kanter – auf Wunsch des Flick-Gesellschafters Eberhard von Brauchitsch vorgenommen worden sein. Das waren damals schon verschleierte Parteispenden u.ä. Von Brauchitsch kam die Kalamität mit Kanter sehr ungelegen, zumal Kanter ein guter Bekannter von ihm war. Schon 1967 schrieb von Brauchitsch an den Nachfolger Kanters in Bad Marienberg: Man möge in Rheinland-Pfalz „sehen, dass so schnell wie möglich über die ganze Angelegenheit Gras wächst“.

Dabei störte nun Josef Abbott, der in dieser Angelegenheit jahrelang ermittelte. Tatsächlich wurde er am 12. August 1971 – nach 4 ½ Jahren Ermittlungstätigkeit - abgelöst. Das wusste die Öffentlichkeit damals noch nicht. Das kam erst sehr viel später heraus, nämlich durch den erwähnten Artikel im „Spiegel“ von Dezember 1984.

Dieser Spiegel-Artikel wiederum ist im Zusammenhang mit dem spektakulärsten Polit- und Wirtschaftsskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte zu sehen: die Parteispendenaffäre, die mit dem Namen Flick untrennbar verbunden ist. Im Rahmen des Flick-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages kam nämlich im Jahr 1984 ans Licht, dass der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl wiederholt Geld von Flick zur „Pflege der politischen Landschaft in Rheinland-Pfalz“ erhalten hatte. Dabei spielte auch Adolf Kanter eine Rolle. Er war nämlich von von Brauchitsch nach der Sache mit dem Europa-Haus in Bad Marienberg nicht fallen gelassen worden. Vielmehr war Kanter sieben Jahre lang stellvertretender Leiter des Bonner Flick-Büros und sorgte dafür, dass Parteifreunde aus der CDU immer wieder Bargeld erhielten. Vor dem Bonner Untersuchungsausschuss hatte Kohl nur angeben können, da habe es „irgendwelche Vorgänge“ gegeben, an die er sich „aber nicht mehr genau erinnere“. Offensichtlich sei die Sache für die Betroffenen irgendwie „unangenehm“ gewesen. Er – Kohl jedenfalls wisse „von der Sache nichts“.

Immerhin reichte dies aus, um den damaligen Landtagsabgeordneten Scharping zu der erwähnten Kleinen Anfrage im rheinland-pfälzischen Landtag zu veranlassen, und dann später dazu, neben dem bereits im Mainzer Landtag bestehenden Untersuchungsausschuss „Parteispenden“ den weiteren Untersuchungsausschuss „Strafsache Kanter“ durchzusetzen. Diese Untersuchung machte dann folgendes öffentlich:

Schon in seinem ersten Bericht von Januar 1967 an das Ministerium der Justiz hatte Abbott den Verdacht geäußert, dass Kanter das Europa-Haus „durch Doppelabrechnungen, überhöhte Mieten und Zweckentfremdung von Spenden“ in erheblichem Umfang geschädigt hatte. Insbesondere die Aufklärung des sog. Spendenkomplexes machte umfangreiche Ermittlungen und Zeugenvernehmungen erforderlich. Nach langwierigen Ermittlungen verfügte Abbott am 12. Mai 1970 in wesentlichen Punkten die Einstellung des Verfahrens und beantragte im Übrigen den Erlass eines Strafbefehls in Höhe von 3.500.- D-Mark. In der 103 Seiten langen Einstellungsverfügung finden sich Formulierungen wie:

und entspricht wohl einer im Verlauf der Ermittlungen häufig festzustellenden ‚Großmanns- und Renommiersucht Kanters’

und:

trotz eines an sich hohen Intelligenzgrades ist ihm offenbar bei dem Versuch, such ‚auf Biegen und Brechen reinzuwaschen’, nicht aufgefallen, wie er sich selbst widerspricht

sowie

(und ein von Kanter gebrauchter Vergleich) entspricht der Tatsache, dass, wie noch mehrfach festzustellen sein wird, Kanter offenbar jedes ‚Maß’ im Laufe der Zeit ‚verloren’ hat.

Der von Abbott beantragte Strafbefehl wurde auch vom Amtsgericht erlassen. Hiergegen hatte Kanter am 10. Juni 1970 Einspruch eingelegt.

Drei Monate später wurde der damalige Staatssekretär Otto Theisen mit dem Strafverfahren gegen Kanter befasst. Die Strafakten wurden ihm wiederholt vorgelegt. Nach der 3. Vorlage fertigte Theisen am 11. Dezember 1970 folgenden Vermerk für den Leiter der Strafrechtsabteilung des Justizministeriums:

Betreff: Strafverfahren gegen Kanter

Herr Kanter hat durch Herrn Eberhard von Brauchitsch um ein Gespräch mit mir nachgesucht. Ich habe ihn für Montag, den 11. Januar 1971, 15.00 Uhr bestellt.

Das Gespräch fand wie vereinbart statt; nach einem Vermerk des Leiters der Strafrechtsabteilung hatte es folgendes Ergebnis:

Nach den ausführlichen Erklärungen des Angeklagten, die über eine Stunde in Anspruch nahmen, hat Herr Staatssekretär erklärt, er sehe sich nicht in der Lage, der Staatsanwaltschaft Koblenz Weisungen zu erteilen.

Wenige Monate später änderte sich das aber. Es begann mit den Wahlen zum Landtag 1971. Im Zuge dessen wurde Theisen am 18. Mai 1971 neuer Justizminister von Rheinland-Pfalz. Sieben Wochen später, am 7. Juli, fertigte Theisen einen Vermerk, in dem er die Frage stellte, „ob der die Strafsache Kanter bearbeitende Erste Staatsanwalt Abbott wegen Befangenheit durch einen anderen Staatsanwalt zu ersetzen“ sei, und bejahte die Frage wie folgt:

Eine begründete Besorgnis der Befangenheit ergibt sich bereits aus der Diktion der Einstellungsverfügung. Obwohl in dieser Verfügung das Strafverfahren hinsichtlich sämtlicher erörterter Tatkomplexe eingestellt worden ist, sind Formulierungen verwandt worden, die geeignet sind, die Ehre des Angeklagten zu verletzen und die aus der Sicht eines Angeklagten Zweifel an der sachgemäßen, unparteiischen Behandlung der noch nicht eingestellten Tatkomplexe aufkommen zu lassen.

Deshalb bat der Justizminister eine Woche später den Generalstaatsanwalt in Koblenz, den Leiter der Staatsanwaltschaft Koblenz aufzufordern, Abbott von der weiteren Sachbearbeitung der Strafsache Kanter abzulösen. Sollte der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft in Koblenz das nicht freiwillig machen, sollte der Generalstaatsanwalt ihn anweisen. Da der Leitende Oberstaatsanwalt in Urlaub war, musste dessen Vertreter handeln. Zuvor hatte dieser Abbott noch dazu angehört. Abbott hatte dazu wie folgt Stellung genommen:

Es kann (für mich) keinem Zweifel unterliegen, dass eine Einflussnahme von außen gegeben ist. Ich bin zwar nicht so vermessen, annehmen zu wollen, dass außer mir kein anderer Anklagevertreter in der Hauptverhandlung gegen Kanter auftreten könnte. Dennoch weiß der Angeklagte ganz genau, dass jeder Wechsel in der Person des Anklagevertreters sich zu seinen Gunsten auswirken muss. Nur ein Sachbearbeiter der Anklagebehörde, der sämtliche Amtshandlungen des Vorverfahrens persönlich geführt hat, ist in der Lage, sämtliche inneren Zusammenhänge genau zu erkennen und zutreffend zu werten.

Gleichwohl löste der Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts in Koblenz Abbott von der weiteren Bearbeitung der Strafsache Kanter ab. Als der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Hans-Joachim Ulrich aus dem Urlaub zurückkehrte, wandte er sich in einer umfangreichen Gegenvorstellung gegen die Weisung des Justizministers. Aber auch diese Gegenvorstellung blieb erfolglos.

Neuer Sachbearbeiter in dieser Strafsache wurde ein Kollege Abbotts, der Erste Staatsanwalt Heribert Braun. Im September/-Oktober 1972 kam es dann zur Hauptverhandlung gegen Kanter vor dem Amtsgericht Betzdorf. Nach fünftägiger Verhandlung wurde Kanter in wesentlichen Punkten freigesprochen. Im Übrigen wurde das Verfahren mit Zustimmung des Vertreters der Staatsanwaltschaft Braun gemäß § 153 Abs. 3 StPO a.F. wegen geringer Schuld eingestellt.

Als der „Spiegel“ im Jahr 1984 hier noch einmal nachhakte und für den Artikel „Friedhof Andernach, Reihe sieben“ recherchierte, fragte er übrigens bei dem inzwischen zum Leitenden Oberstaatsanwalt beförderten Heribert Braun wegen einer Einflussnahme der Regierung von Ministerpräsident Kohl bei der Ablösung Abbotts nach. Braun verwies dann knapp auf den inzwischen verstorbenen Abbott und lieferte die Überschrift für den Artikel „Friedhof Andernach, Reihe sieben“.

Für den Knüller des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Strafsache Kanter“ sorgte dann der Justizminister Dr. h.c. Otto Theisen bei seiner Vernehmung als Zeuge. Darin gab er an, erst nach seiner Ernennung zum Justizminister im Mai 1971 erfahren zu haben, dass Abbott ein zwar tüchtiger, aber sehr forscher Staatsanwalt war. Weiter wollte Theisen dabei erst erfahren haben,

dass (Abbott) beim Sondergericht in Danzig als Ankläger tätig war und nach einer in den Akten befindlichen Anzeige eines Oberstaatsanwalts (…) es sich um einen Staatsanwalt gehandelt hat, der sich in besonderer Weise durch Schärfe und Aggressivität in seinen Formulierungen und Handlungen in Danzig hervorgetan hat.

Da ich selbst einmal einen Untersuchungsausschuss geleitet habe, und zwar den Untersuchungsausschuss „Drach/Wienecke“, wo es um die Personalpolitik des Landes Rheinland-Pfalz hinsichtlich der belasteten Staatsanwälte ging, war ich aufgrund dieser Eröffnung aufs höchste besorgt. Ich habe im Zusammenhang damit mir die Einstellungsverfügung noch einmal sehr eingehend durchgesehen, vielleicht zum ersten Mal selbst genau durchgesehen, und dabei den sicher Ihnen bekannten Vermerk diktiert, der dann geschrieben worden ist. (…) Begründet wurde diese Ablehnung ausschließlich mit den auch für eine Ablehnung ausreichend übertriebenen Formulierungen in der Einstellungsverfügung. Motiviert war die Einstellungsverfügung (…) außerdem mit der nationalsozialistischen Belastung des Herrn Abbott. (…) Es war eine Mischmotivation. Es war nicht der eigentliche Grund das Dritte Reich; es war sowohl die Verfügung mit den Verbalexzessen und die Tätigkeit im Dritten Reich.

Auf die Frage, warum Theisen weder gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft, noch gegenüber dem Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Koblenz, noch gegenüber Abbott selbst die Entscheidung mit Abbotts NS-Vergangenheit begründet hat, sagte Theisen dann noch:

Weil ich das nicht wollte, weil mir das andere genügt hat gegenüber der Staatsanwaltschaft. Ich wollte nicht mehr Unruhe schaffen als nötig.

Meine Damen und Herren. Nach diesen beruhigenden und alles erklärenden Worten unseres früheren Justizministers Dr. h.c. Otto Theisen möchte ich hier den Fall des Ersten Staatsanwalts Josef Abbott und den tiefen Einblick in die Personalpolitik beenden. – Wenn Sie wollen, stehe ich Ihnen jetzt noch für ein paar Fragen oder Ergänzungen zur Verfügung.