Foto: Holger Weinandt (Koblenz, Germany) 12.07.2011  Lizenz cc-by-sa-3.0-de

Zeittafel zur Geschichte der Sinti 1900 bis 1945

 

bis 1932


28. März 1899 Einrichtung des „Nachrichtendienstes für die Sicherheitspolizei in Bezug auf Zigeuner“

Bei der Polizeidirektion München wird der „Nachrichtendienst für die Sicherheitspolizei in Bezug auf Zigeuner“ (kurz „Zigeunerzentrale“) gebildet. Seine Aufgabe ist es, der von den Behörden so gesehenen „Zigeunerplage“ mit Hilfe modernster polizeilicher Mittel Herr zu werden. Ein wesentliches Mittel ist der Aufbau einer Personendatenbank, mit der „Zigeuner“ und „nach Zigeunerart umherziehende Personen“ in einer zentralen Kartei erfasst werden. In der Weimarer Republik wird die „Zigeunerzentrale“ von allen deutschen Ländern finanziert und genutzt. Im Nationalsozialismus wird die „Zigeunerzentrale“ schrittweise zur „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ umgestaltet.



17. Februar 1906 Anweisung des Preußischen Ministers des Innern zur „Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ (MbliV..... = Sonderbeilage zum Regierungsamtsblatt, Abschrift in: LHA KO Bestand 441, Nr. 27988)

Durch diese Anweisung sollen alle „ausländischen Zigeuner“ am Grenzübertritt gehindert werden. Als „ausländische Zigeuner“ gelten auch diejenigen, die ihre deutsche Reichsangehörigkeit nicht zweifelsfrei nachweisen können. Die Sinti und Roma sollen beim Umherziehen dauernd von der Polizei beobachtet und bewacht werden. Angestrebt ist ein die Gemeindegrenzen übergreifendes, lückenloses Überwachungsnetz.
Weiter fordert die Anweisung dazu auf, dass „bandenmäßige Umherziehen“ zu verhindern und „verwahrloste Zigeunerkinder“ in Fürsorgeerziehung zu überweisen. Die Behörden sollen Personalpapiere und Wandergewerbescheine restriktiv („besondere Zurückhaltung“) ausstellen und die Erlaubnis zu Schaustellungen möglichst untersagen.
Neben der Aufforderung, die Sinti und Roma wegen Landstreicherei zu verfolgen, informiert im Anhang noch eine Liste über Strafbestimmungen, die „besonders gut gegen Zigeuner“ anwendbar sind.
Diese Anweisung regelt die „fahrende Lebensweise“ der Sinti und Roma derartig restriktiv, dass sie diese praktisch nicht fortsetzen können, ohne nicht in irgendeiner Form dagegen zu verstoßen. Ziel der Anweisung ist es – wie die der in den folgenden Jahren immer wieder erfolgenden Bestätigungen dieser Anweisung, das Umherziehen der „Zigeuner“ zu unterbinden. Getroffen werden sollen nicht die „Zigeuner“ in ihrer Person, sondern in ihrer Lebensweise, die als sozial inadäquat angesehen wird. Das unterscheidet diese „Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ bzw. der „Zigeunerplage“ – so einschneidend sie für die traditionelle Lebensweise der „Zigeuner“ auch war – grundlegend von der Rassenpolitik des Nationalsozialismus. Während das Ziel in dieser Zeit die Bekämpfung der „Plage“ war, war das Ziel der NS-Rassenpolitik die Bekämpfung der Menschen selbst, deren „Ausmerze“.

17. Februar 1906 (Begleit-)Schreiben des Ministers des Innern vom 17. Februar 1906 an den Regierungspräsidenten in Koblenz zu der Anweisung vom selben Tag (in: LHA KO Bestand 441, Nr. 27988)

„Mit Rücksicht auf die neuerdings zunehmenden Klagen über die Belästigung der Bevölkerung durch umherziehende Zigeuner habe ich im Einvernehmen mit den beteiligten Herren Ressortministern die anliegende „Anweisung zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ erlassen, welche die hierüber bestehenden Bestimmungen einheitlich zusammenfasst und an der Hand der inzwischen gemachten Erfahrungen ergänzt. Ich hoffe, dass die Anweisung bei gewissenhafter Durchführung dazu beitragen wird, dem jetzigen Zigeunerunwesen zu steuern.
Dazu ist es aber in erster Linie erforderlich, dass die unteren Verwaltungsbehörden, insbesondere die Landräte der Sache ihr volles Interesse zuwenden und den ihnen unterstellten Polizeibehörden und Gendarmen die genaue Befolgung der Anweisung zur besonderen Pflicht machen. Ebenso nötig ist es aber auch, dass die Bevölkerung die Beamten bei der Durchführung der Anweisung in jeder Beziehung unterstützt und ihnen insbesondere über das Auftreten von Zigeunern sofort Anzeige erstattet.“.

März 1906 Richtlinien des Regierungspräsidenten Koblenz betr. die Preußische Anweisung zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens (in: LHA KO Bestand 441, Nr. 27988)

Diese Richtlinien setzen die Anweisung vom 17. Februar 1906 um.



4. Februar 1911 Schreiben des Ministers des Innern an die Regierungspräsidenten (in: LHA KO Bestand 441, Nr. 27988)

„Aus den Berichten auf den Erlass vom 7. Juni v. Jhs. habe ich ersehen, dass noch immer in zahlreichen Fällen inländische Zigeuner mit Wandergewerbescheinen angetroffen werden. Dies gibt mir Veranlassung, Eure Durchlaucht zu ersuchen, die unterstellten Behörden auf die genaue Befolgung der Nr. 9 der Anweisung zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens vom 17. Februar 1906 hinzuweisen und dabei hervorzuheben, dass Gründe zur Versagung des Wandergewerbescheines für inländische Zigeuner bei sorgfältiger Vorbereitung der Anträge in fast allen Fällen als gegeben zu erachten sein werden. Die anzustellenden Ermittlungen werden insbesondere darauf zu richten sein, ob die Zigeuner im Inlande einen festen Wohnsitz besitzen, ob sie Kinder haben, für deren Unterhalt und sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist, und ob sie wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht gegen das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land- und Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Sicherungsmaßregeln betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einer Woche verurteilt und seit der Verbüßung der Strafe fünf Jahre noch nicht verflossen sind (Nr. 1, 2 und 4 des § 57 b der Reichsgewerbeordnung). Behufs letzterer Feststellung ist von der schon in Nr. 9 der Anweisung vom 17. Februar 1906 empfohlenen Einziehung von Strafregisterauszügen der ausgiebigste Gebrauch zu machen.
Bei der Weitergabe an den Bezirksausschuss sind Anträge von Zigeunern auf Erteilung von Wandergewerbescheinen nicht mit den sonstigen Anträgen zusammen in einer Nachweisung, sondern von diesen getrennt in besonderer Nachweisung vorzulegen, der eine entsprechende Aufschrift zu geben ist.
Von jedem Falle, in dem der Bezirksausschuss entgegen dem Gutachten der Ortspolizeibehörde einen Wandergewerbeschein an Zigeuner erteilt hat, ist Euerer Durchlaucht Bericht zu erstatten, worauf dortseits die Sache geeigneten Falls zwecks entsprechender Einwirkung auf den Bezirksausschuss zu prüfen ist.
Werden Zigeuner mit Wandergewerbescheinen betroffen, so haben die Polizeibehörden - wie dies in ähnlicher Weise im Regierungsbezirk Breslau schon angeordnet ist - festzustellen, auf welche Person nach Namen und Wohnort, von welcher Behörde, unter welcher Nummer und welchem Datum und für den Betrieb welchen Gewerbes der Schein ausgestellt ist, und Euerer Durchlaucht darüber zu berichten. Dabei sind solche Tatsachen zu ermitteln und anzugeben, welche Anlass bieten können, einen späteren Antrag auf Erneuerung oder Ausdehnung des Wandergewerbescheines oder auf Ausstellung eines Scheines für den Betrieb eines anderen Gewerbes abzulehnen.
Euere Durchlaucht wollen von jedem gemeldeten Falle unverzüglich sämtlichen Bezirksausschüssen durch Ausfüllung und Übersendung des anliegenden Formulars Mitteilung machen. (.Unleserlich) Ausstellung von Wandergewerbescheinen sind diese alphabetisch zu ordnenden Mitteilungen durch die Bezirksausschüsse so einzusehen, um zu verhindern, dass Personen, die hiernach als inländische Zigeuner festgestellt sind, ohne besondere sorgfältige Vorprüfung ein Wandergewerbeschein erteilt wird. Der dortige Bezirksausschuss ist entsprechend zu verständigen.“

8. August 1911 Schreiben des Regierungspräsidenten. Koblenz an die Landräte pp (in: LHA KO Bestand 441, Nr. 27988):

„Angesichts der immer lauter werdenden Klagen über die Ausschreitungen umherziehender Zigeunerbanden sehe ich mich veranlasst, die Vorschriften der ministeriellen Anweisung zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens vom 17. 2. 1906 - mitgeteilt durch Rundverfügung vom 31. 3. 1906 ...- erneut zur genauesten Beachtung in Erinnerung zu bringen. Aus den mir im Laufe dieses Jahres erstatteten Berichten über das Auftauchen der Zigeunerbanden habe ich entnommen, dass die Vorschriften über das Nachrichtenwesen und die Ausweisung ausländischer Zigeuner vielfach unbeachtet geblieben sind. In einem Falle hatte die Nichtbeachtung der Vorschriften seitens der beteiligten Polizeibehörden zur Folge, dass eine Zigeunerbande zwecklos zwischen mehreren Orten hin und hergeschoben wurde. Die vorgekommenen Verstöße sind um so schärfer zu rügen, als die Anweisung vom 17. 2. 1906 alle für die Bekämpfung des Zigeunerunwesens maßgebenden Bestimmungen einheitlich zusammengefasst und so den Ortspolizeibehörden, den Gendarmen und Exekutivbeamten ein wirksames Mittel zur Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben an die Hand gibt. Ich muss erwarten, dass sich die Ortspolizeibehörden künftig die genaueste Befolgung der gegebenen Vorschriften angelegen sein lassen werden. Bei etwaigen weiteren Verstößen behalte ich mir vor, die schuldigen Beamten zu Verantwortung zu ziehen. Von den Herren Landräten darf ich erwarten, dass sie der Sache ihr volles Interesse zuwenden und die ihnen und die ihnen unterstellten Organe in der Befolgung der bestehenden Vorschriften auf das schärfste überwachen. Was die Erteilung von Wandergewerbescheinen an inländische Zigeuner betrifft, in der mit Recht eine wesentliche Ursache für das auf die Vorschriften des Ministerialerlasses vom 4. 2. 1911... - mitgeteilt durch Rundverfügung vom 17. 2. 1917 ... (…) Insbesondere machte ich darauf aufmerksam, dass Gründe zur Versagung des Wandergewerbescheines für inländische Zigeuner in fast allen Fällen als gegeben erachtet, wenn die Anträge sorgfältig vorbereitet und bei den anzustellenden Ermittlungen nach den Vorschriften des Erlasses verfahren wird. (Ausländischen Zigeunern ist der Wandergewerbeschein nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. 11. 1896, RGBl. S. 74 stets und unter allen Umständen zu versagen - Ziffer 9 der Anweisung vom 17. 2. 1906). Wegen der Ausweisung ausländischer Zigeuner verweise ich besonders auf die Vorschrift unter Ziffer 1 Abs. 2 der Anweisung vom 17. 2. 1906, wonach als ausländische Zigeuner alle Zigeuner anzusehen sind, die nicht völlig zweifelsfrei nachweisen, dass sie die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaate besitzen. Das bei der Ausweisung ausländischer Zigeuner zu beobachtende Verfahren ergibt sich aus den Vorschriften unter Ziffer 2 der erwähnten Anweisung. Über das bei der polizeilichen Beobachtung umherziehender Zigeuner zu beobachtende Verfahren geben die Vorschriften unter Ziffer 16 und 17 der Anweisung Aufschluss. Was den Nachrichtendienst anlangt, so habe ich unter dem 21. 9. 1906 ... in Ergänzung meiner Rundverfügung vom 31. März 1906 ... angeordnet, dass die Herren Landräte, in deren Kreisen Zigeuner auftauchen, außer der nach dem mitgeteilten Muster vorgeschriebenen Berichterstattung an mich dafür zu sorgen haben, dass dem die Zigeunerbande begleitenden Gendarmen oder Polizeibeamten ein zweites ausgefülltes und von der Polizeibehörde unterzeichnetes Muster zur Abgabe an den nächsten, die Zigeunerbande weiter überwachenden und begleitenden Gendarmen oder Polizeibeamten mitgegeben wird, ferner, dass die Herren Landräte der folgenden Kreise mir über die weitere polizeilich Begleitung und Überwachung der Zigeuner unter Angabe der die Bande identifizierenden Merkmale zu berichten haben, ohne dass es der erneuten Einreichung des ausgefüllten Musters bedarf.
Ich ersuche ergebenst, gefl. dafür zu sorgen, dass auch diese Vorschrift künftig genau beachtet wird.“



20. März 1912 Schreiben des Ministers des Innern an die Oberpräsidenten (in: LHA KO Bestand 441, 27988):

„In der Öffentlichkeit sowohl wie in zahlreichen Berichten der Polizeibehörden ist es zur wirksamen Bekämpfung des Zigeunerunwesens wiederholt für dringend erforderlich erklärt worden, das bandenmäßige Umherziehen der Zigeuner als solches unter Strafe zu stellen. Nachdem mir bekannt geworden ist, dass in dem Königreich Württemberg, in den Großherzogtümern Baden und Hessen und im Reichsland Elsaß-Lothringen derartige Strafbestimmungen im Wege der polizeilichen Verordnung schon vor längerer Zeit erlassen, und dass mit dieser Maßregel sehr günstige Erfahrungen gemacht worden sind, halte ich es nunmehr für angezeigt, auch für das diesseitige Staatsgebiet und zwar durch Oberpräsidial-Polizeiverordnungen ein solches Verbot in Kraft zu setzen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist in dem § 6 b des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit § 366 Nr. 10 des Reichstrafgesetzbuches gegeben.
Euere Durchlaucht/Exzellenz ersuche ich hiernach ergebenst, auf Grund dieser Bestimmungen für die dortige Provinz (für Potsdam: und den Landespolizeibezirk Berlin) eine Polizeiverordnung folgenden Inhalts zu erlassen:
„§ 1 Zigeunern und nach Zigeunerart umherziehenden Personen ist das Zusammenreisen in Horden auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verboten.
§ 2 Als Horde im Sinne dieser Verordnung gilt eine Vereinigung mehrerer Familien oder eine Vereinigung einzelner Personen mit einer Familie, zu der sie nicht gehören, es sei denn, dass es sich um Personen handelt, deren Mitführung durch Vermerk in einem Wandergewerbeschein ausdrücklich erlaubt ist.
§ 3 Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 M oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1912 in Kraft. Die Polizeibehörden sind rechtzeitig anzuweisen, für das Bekanntwerden der Polizeiverordnung in Zigeunerkreisen vor ihrem Inkrafttreten in geeigneter Weise Sorge zu tragen.“

7. Mai 1912 Polizeiverordnung des Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom betr. das bandenmäßige Umerziehen der Zigeuner (veröffentlicht im Amtsbl. S. 160):

„Aufgrund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GSS. 195) und gemäß §§ 6 b, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GSS. 265), sowie mit Bezugnahme auf § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Februar 1876 (RGBl. S. 39) wird unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Rheinprovinz folgendes verordnet:“
(Es folgt dann der Wortlaut, wie er vom Minister des Innern in seinem Schreiben vom 20. März 1912 „empfohlen“ wird)



3. Dezember 1915 Schreiben des Ministers des Innern (in: LHA KO Bestand 441, Nr. 27988):



30. August 1916 Schreiben des Ministers des Innern (in: LHA KO Bestand 441, Nr. 27988):



27. Juli 1920 Erlass des Ministers für Volkswohlfahrt

(.....................)


Der Erlass verbietet den Aufenthalt von Zigeunern in Heilbädern, Kurorten und Erholungsstätten.



24. Dezember 1924 Schreiben des Landgerichtspräsidenten von Koblenz an die Amtsgerichte des Bezirks (in: LHA KO Bestand 441, Nr. 27988)

„Betr. Zigeuner- und Landstreicherunwesen
In letzter Zeit mehren sich wieder die Klagen über das Überhandnehmen der Zigeuner- und Landstreicherplage. Ich bringe den Gerichten daher die Allgemeine Verfügung des Herrn Justizministers vom 5. Juli 1906 - J.m.I. 4525 - in Verbindung mit der Allgem. Verfg. des Herrn Ministers des Innern vom 17. Februar 1906, welche Verfügung mit der durch den Friedensvertrag bedingten Abänderungen heute noch Geltung haben, und ferner die Verfügung des Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vom 4. Dezember 1909 ... in Erinnerung und empfehle, von der Befugnis der schnellen Aburteilung des § 212 Str.P.O nach Möglichkeit Gebrauch zu machen wie dies z. B. vom Amtsgericht Koblenz in Vergehen gegen die Passvorschriften in großem Umfange geschieht. Ist eine schnelle Aburteilung nach § 211 Str.P.O nicht möglich, so werden die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls wohl fast immer gegeben sein, da Fluchtverdacht bei diesen Beschuldigten wohl stets vorliegen dürfte. Auch hier wird empfohlen, die Aburteilung im nächst möglichen Termine vorzunehmen. Je schneller und zielbewusster die Gerichte vorgehen, desto eher wird es gelingen, der Plage Herr zu werden oder sie wenigstens erheblich einzudämmen.“



8. Januar 1925 Schreiben des Landrats von Bad Kreuznach vom 8. Januar 1925 an den Regierungspräsidenten. in Koblenz (in: LHA KO Bestand 441, Nr. 27988):

„In letzter Zeit nimmt das Zigeuner- und Landstreicherunwesen sehr überhand. Auf meine Anregung hin hat der Herr Landgerichtspräsident in Koblenz die in Abschrift beigefügte Verfügung vom 24. 12. 1924 an die Amtsgerichte des Bezirks erlassen.
Bei der heute stattgefundenen Landjägerdienstversammlung kam zur Sprache, dass eine wirksame Bekämpfung des Unwesens dadurch erschwert wird, weil ein großer Teil der betreffenden Personen sich im Besitze von Wandergewerbescheinen befindet und hierdurch eine Handhabe zum Einschreiten vielfach genommen ist. Es gewinnt den Anschein, dass bei Aufnahme der Anträge auf Erteilung der Wandergewerbescheine die vom Herrn Minister des Innern unter Ziffer 9 seiner Anweisung zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens vom 17. 2. 1906 (Sonderbeilage zum Reg.Amtsblatt) gegebenen Bestimmungen nicht überall mehr genügend beachtet werden. Es erscheint mir unbedingt notwendig, die erwähnten Bestimmungen, wie überhaupt die ganze Anweisung zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens den beteiligten Behörden zur Beachtung in Erinnerung zu bringen. Ich bitte, dieserhalb das Weitere veranlassen zu wollen.“
(Beigefügt ist das Schreiben des Landgerichtspräsidenten von Koblenz vom 24. Dezember 1924 an die Amtsgerichte des Bezirks – wie vor)

29. Juli 1925 Begleitschreiben des Regierungspräsidenten. zum Schreiben des Regierungspräsidenten. vom selben Tag (in: LHA KO Bestand 441, Nr. 27988):

„Die Zigeunerplage ist in der letzten Zeit wie im ganzen Westen des Staates so insbesondere in meinem Bezirke so drückend geworden, dass scharfe Maßnahmen unumgänglich notwendig sind. Wie mir die Landräte berichten, tritt das Zigeunerunwesen am unangenehmsten in den landschaftlich hervorragenden Gegenden am Rhein und an der Mosel in Erscheinung. Die Bekämpfung der Plage wird dadurch erheblich erschwert, dass sich die Mehrzahl der Zigeuner im Besitze von gültigen Wandergewerbescheinen befindet. Infolgedessen sind die Polizeiorgane nicht berechtigt, gegen sie vorzugehen. Übereinstimmend wird von den Landräten meines Bezirks die Auffassung vertreten, dass die Frage der Ausstellung von Wandergewerbescheinen der Kernpunkt der ganzen Angelegenheit sei.
Der hiesige Bezirksausschuss legt bei der Prüfung der Gesuche auf Erteilung von Wandergewerbescheinen den strengsten Maßstab an. Die Erteilung wird in aller Regel auch da versagt, wo sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung lediglich versagt werden kann. Wie der Herr Minister des Innern in seinem Erlass an die Regierungspräsidenten vom 4. 2. 1911 .... hervorgehoben hat, sind die Gründe zur Versagung des Wandergewerbescheins für inländische Zigeuner bei sorgfältiger Vorbereitung in fast allen Fällen als gegeben zu erachten. Nach dem genannten Erlass sind die anzustellenden Ermittlungen insbesondere darauf zu richten, ob die Zigeuner im Inlande einen festen Wohnsitz besitzen, ob sie Kinder haben, für deren Unterhalt und sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt und ob sie wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land- und Hausfriedensbruchs, wegen Widerstandes gegen dei Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Sicherungsmaßregeln betr. Einführung ansteckender Krankheiten pp. zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einer Woche verurteilt und seit Verbüßung fünf Jahre noch nicht verflossen sind. Dass diese in § 57 b der R.G.O aufgeführten Versorgungsgründe (gemeint: Versagungsgründe) gerade bei der Vorbereitung der Anträge durch deiePolizeibehörden genügend beachtet werden, ist nach den Erfahrungen des hiesigen Bezirksausschusses von größter Wichtigkeit. Besonders bei der Bejahung der Frage nach dem festen Wohnsitz wird viel zu wohlwollend verfahren.
Ich wäre Euer Hochwohlgeboren zu großen Dank verpflichtet, wenn auf den dortigen Bezirksausschuss in dem Sinne eingewirkt würde, dass an Zigeuner möglichst keine Wandergewerbescheine ausgestellt werden, und wenn die Polizeibehörden mit strengster Anweisung versehen würden, dass sie bei der Vorprüfung der Anträge mit der größten Sorgfalt verfahren.“



11. Mai 1927 Runderlass des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten

(.....................)


Danach soll dem „Umherziehen der Zigeuner (...) ohne eine besondere Seuchengefahr mit allen Mitteln“ entgegengetreten werden.

3. November 1927 Erlass des Preußischen Ministers des Innern betr. Fingerabdruckverfahren bei Zigeunern (MBliV 1927, S. 1045)

Der Erlass ordnet die Ausgabe von „Bescheinigungen“ als Sonderausweise für Sinti und Roma und gleichzeitig die fotografische und daktyloskopische (Fingerabdrücke) Erfassung aller nicht sesshaften Zigeuner ab dem 6. Lebensjahr an. Zielgruppe sind ausdrücklich die fahrenden Zigeuner.

23. bis 26. November 1927 Landesweite Razzia in Preußen auf „Zigeuner“ und „nach Zigeuner Art Umherziehende“ durch die Ortspolizeibehörden

Diese Razzia dient dazu, den Erlass des Preußischen Ministers des Innern vom 3. November 1927 gründlichst umzusetzen und alle „Zigeuner“ zu erfassen und ihnen Sonderausweise auszustellen.
………………
(MBliV 1928, S. 559)

………………
(MBliV 1929, S. 837)

………………
(MBliV 1930, S. 781)

Erhebungen über „außereuropäische Fremdrassen“ beginnen

Die „NS-Auskunftei“ des Sicherheitsdienstes (SD) des „Reichsführers SS“ in München beginnt mit Erhebungen über die beiden „außereuropäischen Fremdrassen“ in Deutschland (Juden und „Zigeuner“)

1933


18. März 1933 Ländervereinbarung betr. die Bekämpfung der Zigeunerplage

(.....................)


Die Länder des Deutschen Reiches bekräftigen die bisherigen Grundsätze und bisherigen Bestimmungen zum Vorgehen gegen die „Zigeunerplage“, wie die restriktive Ausstellung von Personalpapieren, Ablehnung von Anträgen auf Wandergewerbescheine, Fürsorgeerziehung von schulpflichtigen Kindern, polizeiliche Anordnung der Reiserouten, Einweisung in Arbeitsanstalten, falls geregelte Arbeit nicht nachgewiesen werden kann. Die Länder können auch darüber hinausgehende Bestimmungen erlassen.

14. Juli 1933 Die Reichsregierung verabschiedet das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (RGBl. I S. 529)

Das Gesetz erlaubt die zwangsweise Sterilisation von psychisch kranken und sozial nicht angepassten Menschen sowie Alkoholikern. Dazu werden bei den Amtsgerichten Erbgesundheitsgerichte im gesamten Reich eingerichtet. Das Gesetz richtet sich nicht ausdrücklich gegen „Zigeuner“, sie sind von den Zwangssterilisationen aber auch betroffen.

18. bis 25. September 1933 „Bettlerwoche“

In dieser Woche (sog. Bettlerwoche) werden von der Polizei und der aus SS und SA rekrutierter „Hilfspolizei“ in einer reichsweiten Razzia viele Wohnungslose und Bettler vorübergehend in Haft genommen und zahlreiche Personen auch dauerhaft in Arbeitshäuser eingeliefert. Unter ihnen sind auch Sinti und Roma.

1934


23. März 1934 Gesetz über Reichsverweisungen (RGBl. I. S. 213)

Dieses Gesetz ermöglicht die Abschiebung eines Ausländers nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens (§ 2 Nr. 1) oder wenn er gegen die Meldepolizeivorschriften wiederholt oder schwer verstoßen hat (§ 2 Nr. 8) oder wenn er im Inland gewerbs- oder gewohnheitsmäßig bettelt oder als Landstreicher umherzieht. Betroffen davon sind auch ausländische „Zigeuner“ und solche, deren Staatsangehörigkeit unklar ist.

1935


15. September 1935 Erlass der „Nürnberger Rassengesetze"

Auf dem Nürnberger „Reichsparteitag der Freiheit“ verabschiedet der Reichstag drei Gesetze – die „Nürnberger Gesetze“. Zwei sind Rassengesetze: das „Reichsbürgergesetz“ und das „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (Blutschutzgesetz).

Das Reichsbürgergesetz (RGBl. I S. 1146)

Es „erfindet“ eine besondere Art des Bürgers: den „Reichsbürger“. Allein dieser soll die vollen politischen Rechte haben (§ 2 Abs. 3 Reichsbürgergesetz – RBG). Um "Reichsbürger" zu sein, muss der Betreffende Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein und außerdem durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“ Der Status des „Reichsbürgers“ beinhaltet also eine „rassische“ und eine politische Komponente. Wer nicht „Reichsbürger“ ist, ist nur „Staatsbürger“ und damit „Bürger zweiter Klasse“.

Das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (RGBl. I S. 1146)

In seinem Vorspruch heißt es: „Durchdrungen von der Erkenntnis, dass die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist“. Es verbietet die Eheschließung sowie den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Staatsangehörigen „deutschen oder artverwandten Blutes“ und „Nichtariern“. Verstöße gegen das Gesetz sind „Rassenschande“ und werden mit Gefängnis bzw. Zuchthaus bestraft.

Das „Reichsbürgergesetz“ ist dann Grundlage für die immer weiter fortschreitende Diskriminierung, Ausgrenzung, Entrechtung und Vernichtung der Existenzgrundlage der „Nichtarier“.

Die „Nürnberger Gesetze“ gelten vor allem und ausdrücklich für die Menschen jüdischer Herkunft. Von ihnen sind aber auch die Sinti betroffen. Denn in dem Kommentar (Erläuterungsbuch) zu den „Nürnberger Gesetzen“ heißt es dazu, dass, in Europa „außer den Juden regelmäßig nur die Zigeuner“ zu den „artfremden Rassen“ gehören.

1936


Frühjahr 1936 Gründung der „Rassenhygienischen und bevölkerungsbiologische Forschungsstelle beim Reichsgesundheitsamt“

Diese Forschungsstelle am Reichsgesundheitsamt (kurz RHF) unter der Leitung von Dr. Robert Ritter (seine Stellvertreterin ist Eva Justin) erarbeitet schwerpunktmäßig und in enger Zusammenarbeit mit der Polizei die Begutachtungen von ca. 30.000 vor allem im Deutschen Reich lebenden „Zigeunern“. Die RHF liefert so die pseudowissenschaftliche Grundlage für die Ermordung und Zwangssterilisation Tausender Sinti und auch Roma.

6. Juni 1936 Runderlass des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern zur „Bekämpfung der Zigeunerplage“

(.....................)


Mit ihm werden die Behörden angehalten, mit allen polizeilichen und gesetzlichen Mitteln gegen „Zigeuner“ vorzugehen und die Ausstellung von Wandergewerbescheinen zu unterlassen. Verwahrloste „Zigeuner“kinder sollen der Fürsorgeerziehung übergeben werden. darüber hinaus ist die „zwangsweise Sesshaftmachung an einem bestimmten Ort“ sowie ständige polizeiliche Überwachung und Erfassung vorgesehen.

20. September 1936 Runderlass zur Neuordnung der Reichskriminalpolizei

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Mit ihm wird die Zentralisierung der Polizei eingeleitet. Er beseitigt die organisatorische Selbständigkeit der Kriminalpolizei der deutschen Länder, regelt die Gründung des Reichskriminalpolizeiamtes, dem (als Punkt i des Erlasses) eine „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ eingegliedert wird.

1. Oktober 1936 Musikveranstaltungen nur über das Arbeitsamt

Im Gebiet des Landesarbeitsamtes Rheinland werden alle Veranstalter von Musikveranstaltungen (auch für Hochzeiten usw.) verpflichtet, ihren Bedarf an Musikern ausschließlich über das Arbeitsamt zu decken. Der selbständige Abschluss von Arbeitsverträgen ist grundsätzlich nicht mehr statthaft. Für die Einhaltung der Bestimmung sorgen Kontrolleure des Arbeitsamtes und der Reichsmusikkammer.

1937


14. Dezember 1937 Erlass des Reichs- und preußischen lnnenministers Frick („Grunderlass zur „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“)
(Abdruck bei: Wolfgang Ayaß [Bearb.], "Gemeinschaftsfremde". Quellen zur Verfolgung von "Asozialen" 1933–1945, Koblenz 1998, Nr. 50, S. 218 ff)

Damit wird die kriminalpolizeiliche „Vorbeugehaft“ für sogenannte Berufs- oder Gewohnheitsverbrecher reichsweit vereinheitlicht. Außerdem wird sie erweitert auf Personen, die – „ohne Berufs- oder Gewohnheitsverbrecher“ zu sein - durch ihr asoziales Verhalten die Allgemeinheit gefährden würden. Die betreffenden Personen können in ein Konzentrationslager eingewiesen werden. Die Entscheidung, ob ein „gemeinschaftswidriges Verhalten“ vorlag, liegt allein bei den Ordnungs- und Polizeibehörden.

1938


Mai/Juni 1938 „Aktion Arbeitsscheu Reich“

Die "Aktion Arbeitsscheu Reich“ geht auf den Grunderlass zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung vom 14. Dezember 1937 zurück. Betroffen davon sind aber nicht nur „Arbeitsscheue“, sondern ein sehr viel größerer Personenkreis „Asozialer“. Eine Durchführungsrichtlinie der Reichskriminalpolizei vom April 1938 definiert als „asozial“ eine Person, die durch gemeinschaftswidriges Verhalten oder geringfügige, aber wiederholte Gesetzesübertretungen zeigt, dass sie sich nicht in die Gemeinschaft einfügen und der „selbstverständlichen Ordnung“ eines nationalsozialistischen Staates unterwerfen will. Hierunter fallen auch zahlreiche „Zigeuner“. Insgesamt werden im Zuge der „Aktion Arbeitsscheu Reich“ über 10.000 Menschen als „Asoziale“ in die Konzentrationslager Buchenwald, Sachsenhausen und Dachau verschleppt.

16. Mai 1938 Erlass des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei Heinrich Himmler betr. die Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens

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Mit diesem Erlass wird die „Zigeunerpolizeistelle bei der Polizeidirektion in München“ in die „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ beim Reichskriminalpolizeiamt in Berlin überführt und damit die „Bekämpfung des Zigeunertums“ zusammengefasst. Die Münchner „Zigeunerzentrale“ bringt über 30.903 Personalakten nach Berlin.

5. August 1938 „Zigeunerschub von der Westgrenze“

Aufgrund eines Schnellbriefs des Oberpräsidenten der Rheinprovinz wird auf Ersuchen des „Sonderbeauftragten des Reichsministers des Innern für Westbauten“ ein „allgemeiner Fahndungstag für Zigeuner“ in der Rheinprovinz veranstaltet. Alle festgenommenen Zigeuner sollen aus dem linksrheinischen in das rechtsrheinische Gebiet abgeschoben werden. Eine unbekannte Anzahl Menschen wird im Rahmen dieser Aktion u.a. nach Berlin und Frankfurt/Main verschleppt. Da es sich beim „Zigeunerschub“ um eine unkoordinierte Deportation handelt, ordnen die lokalen Stellen bald darauf die Rückkehr der Betroffenen an.

8. Dezember 1938 Erlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei Heinrich Himmler zur „Bekämpfung der Zigeunerplage“ (RMBliV S. 2105 f.)

Er regelt vor allem die Erfassung aller „Zigeuner“.

Wörtlich heißt es in dem Erlass:

(1) Die bisher bei der Bekämpfung der Zigeunerplage gesammelten Erfahrungen und die durch die rassenbiologischen Forschungen gewonnenen Erkenntnisse lassen es angezeigt erscheinen, die Regelung der Zigeunerfrage aus dem Wesen der Rasse heraus in Angriff zu nehmen. Erfahrungsgemäß haben die Mischlinge den größten Anteil an der Kriminalität der Zigeuner. Andererseits hat es sich gezeigt, dass die Versuche, die Zigeuner sesshaft zu machen, gerade bei den rassenreinen Zigeunern infolge ihres starken Wandertriebes misslungen sind. Es erweist sich deshalb als notwendig, bei der endgültigen Lösung der Zigeunerfrage die rassenreinen Zigeuner und die Mischlinge getrennt zu behandeln.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles ist zunächst erforderlich, die Rassenzugehörigkeit der einzelnen im Deutschen Reich lebenden Zigeuner und der nach Zigeunerart umherziehenden Personen festzustellen.
(3) Ich ordne deshalb an, dass alle sesshaften und nicht sesshaften Zigeuner sowie alle nach Zigeunerart umherziehende Personen beim Reichskriminalpolizeiamt - Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens - zu erfassen sind.
(4) Die Polizeibehörden haben demgemäß alle Personen, die nach ihrem Aussehen, ihren Sitten und Gebräuchen als Zigeuner oder Zigeuner-Mischlinge angesehen werden, sowie alle nach Zigeunerart umherziehenden Personen über die zuständige Kriminalpolizeistelle und Kriminalpolizeileitstelle an das Reichskriminalpolizeiamt - Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens - zu melden.

1939


1. März 1939 Ausführungsanweisung zum Erlass zur Bekämpfung der Zigeunerplage vom 8. Dezember 1938

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Danach müssen die örtlichen Polizeibehörden alle „nach ihrem Aussehen, ihren Sitten und Gebräuchen als Zigeuner“ geltenden Personen melden. Die sesshaften und nicht sesshaften Sinti und Roma sind laufender Kontrolle zu unterziehen und nach Personenfeststellung der zuständigen Kriminalpolizeistelle zu melden. Dort ist zur Koordinierung jeweils ein Sachbearbeiter abgestellt. Die regionale Zentralisierung der „Zigeunerangelegenheiten“ wird von den eigens eingerichteten „Dienststellen für Zigeunerfragen“ bei den jeweiligen Kriminalpolizeileitstellen durchgeführt. Die im Reichskriminalpolizeiamt in Berlin tätige „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ ist die übergeordnete Instanz, die den Vollzugsdienst überwacht, die zentrale Kartei führt, Anweisungen erteilt und „Zweifelsfragen“ entscheidet.
Der jeweiligen „rassischen Einstufung“ entsprechend werden nun neue „Zigeunerausweise“ ausgegeben.

7. Juli 1939 Erlass des Reichskriminalpolizeiamtes betr. die Erfassung aller wehrunwürdigen Personen

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Darin wird für den Fall einer Mobilmachung die Absicht mitgeteilt, u.a. alle „nicht sesshaften Zigeuner“ in Konzentrationslagern zu inhaftieren. Zu diesem Zweck sollen die Sinti und Roma – neben anderen „Wehrunwürdigen“ – in ständig aktualisierten Listen erfasst werden. Einen Monat später wird diese Maßnahme abgeschwächt.  Betroffen sind jetzt „nur“ noch diejenigen Personen, die „im Falle einer Mobilmachung eine besondere Gefahr für die Volksgemeinschaft bedeuten“.

2. September 1939 Grenzzonenverordnung (RGBl. I S. 1578)

In dieser Verordnung wird „zur Sicherung der Reichsgrenze“ eine Grenzzone gebildet. In § 4 heißt es: "Das Umherziehen von Zigeunern und nach Zigeuner Art ist in der Grenzzone verboten".

9. September 1939 Erlass des Reichsführers der SS und Chefs der Deutschen Polizei

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Darin ist geregelt, dass die Kriminalpolizei in jedem Fall die Verfügungsmacht über die Personalpapiere oder Wandergewerbescheine von „Zigeunern“ behält. Wenn sie gegen ihren Willen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Herausgabe der Papiere gezwungen werden sollte, hat sie dies zu verweigern. Sollte sie auch dazu gezwungen werden oder sind die Papiere bereits ausgehändigt, ist die Gestapo zur Einziehung der Papiere „aus staatspolizeilichen Gründen“ zu veranlassen.

21. September 1939 Konferenz des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA)

Auf einer vom Chef des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS (SD), Heydrich einberufenen Konferenz des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) in Berlin wird beschlossen, alle rund 30.000 im „Großdeutschen Reich“ lebenden Zigeuner in das besetzte Polen zu deportieren.

17. Oktober 1939 Festsetzungserlass des RSHA

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In diesem so genannten Festsetzungserlass bzw. Festschreibungserlass wird angekündigt, die „Zigeunerfrage binnen kurzem im gesamten Reichsgebiet“ zu regeln. Es wird angeordnet, dass alle „Zigeuner und Zigeunermischlinge bis auf weiteres ihren Wohnsitz oder jetzigen Aufenthaltsort nicht zu verlassen“ haben. Bei Zuwiderhandlung droht die Einweisung in ein Konzentrationslager. Jede Polizeibehörde hat am 25., 26. und 27. Oktober alle Sinti und Roma zu erfassen. Begründet wird die „Festsetzung“ damit, dies erleichtere die Zusammenarbeit der „Reichsstelle Ritter“ mit der Polizei und könne sie zu einem baldigen Abschluss bringen.

10. November 1939 Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei Heinrich Himmler betr. Arbeitsbücher für „Zigeuner“.

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Danach sollen Arbeitsbücher an „Zigeuner“ erst nach der Personenfeststellung ausgegeben werden.

20. November 1939 Anordnung des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei Heinrich Himmler betr. die Inhaftnahme wahrsagender Zigeunerinnen

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Nach diesem „Wahrsagerinnenerlass“ werden Zigeunerinnen, die „im begründeten Verdacht des Wahrsagens stehen oder gestanden haben“, als „Asoziale“ in „polizeiliche Vorbeugungshaft“ in einem Konzentrationslager, genommen.

1940


27. April 1940 Anordnung des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei Heinrich Himmler betr. die Umsiedlung von Zigeunern

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Diese Anordnung modifiziert die auf der Konferenz am 21. September 1939 getroffene Regelung. In ihr heißt es, wegen der Schwierigkeiten mit der angelaufenen Vertreibung von 120.000 Polen in das „Generalgouvernement Polen“ sollen vorerst nur 2.500 „in den westlichen und nordwestlichen Grenzgebieten aufhältliche Zigeuner“ in das „Generalgouvernement“ deportiert werden.
Aus den Bereichen der Kriminalpolizeileitstellen Köln, Düsseldorf und Hannover sollen 1.000, aus Hamburg und Bremen ebenfalls 1.000 und aus Frankfurt/Main und Stuttgart 500 Sinti und Roma festgenommen und in Sammellager in Köln, Hamburg und auf dem Hohenasperg bei Ludwigsburg gebracht werden.

16. bis 21. Mai 1940 „Mai-Deportation“ in das „Generalgouvernement“

In der Zeit vom 16. bis 21. Mai 1940 werden die west- und nordwestdeutschen Sinti und Roma aus kommunalen Lagern, Wohnungen und von ihren Arbeitsplätzen weg in die Sammellager verschleppt. Von ihrem Eigentum dürfen sie nur „Handgepäck“ mitnehmen. In den Sammellagern – für die Koblenzer Sinti das Kölner Messegelände – werden sie nummeriert und die Ziffern in die Ausweispapiere und auf die Haut gestempelt. Bereits in den Sammellagern müssen die „Zigeuner“ zahlreiche Demütigungen ertragen – die Frauen werden zum Teil schon hier kahl geschoren.  Sie haben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, darüber informiert worden zu sein, dass sie im Falle einer unerlaubten Rückkehr unfruchtbar gemacht und in ein KZ überwiesen werden. Dann werden sie nach Arbeitsfähigkeit und „Zigeunereigenschaft“ selektiert und  in Güterwaggongs getrieben werden (fällt weg). Es folgt die tagelange Fahrt in das „Generalgouvernement“ anzutreten (fällt weg, der nächste Satz auch).
Einer amtlichen Mitteilung zufolge werden im Mai 1940 statt der vorgesehenen 2.500 insgesamt 2.800 „Zigeuner“ in das besetzte „Generalgouvernement“ deportiert werden. Aus Koblenz sind es 77 oder 78 Sinti.

1941


11. Februar 1941 Verfügung des Oberkommandos der Wehrmacht

In dieser Verfügung des Oberkommandos der Wehrmacht heißt es, „Zigeunermischlinge mit auffälligem zigeunerischen Einschlag“ seien für die Ableistung des aktiven Wehrdienstes nicht geeignet.

22. März 1941
Runderlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung betr. die Zulassung von Zigeunern und Negermischlingen zum Besuch öffentlicher Volksschulen.

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Nach diesem Erlass können „Zigeuner“kinder und „Negermischlinge“, die „in sittlicher oder sonstiger Beziehung für die deutschblütigen Mitschüler eine Gefahr bilden“, von den Schulen verwiesen werden.

20. Juni 1941 Erlass des Reichsministers des Innern betr. Ehetauglichkeitszeugnis von Zigeunermischlingen

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Danach sind Anträge auf Erteilung eines „Ehetauglichkeitszeugnis“ dann besonders gründlich zu prüfen, wenn „bei einem oder bei beiden Verlobten zigeunerischer Bluteinschlag festgestellt oder begründet vermutet“ werden kann.

9. Juli 1941 Erlass des Oberpräsidenten der Rheinprovinz – Fürsorgeerziehungsbehörde – betr. die Fürsorgeerziehung von Abkömmlingen von Zigeunern und Vaganten

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Darin werden die Ämter aufgefordert, anhand einer speziellen Namensliste nach „Zigeunern“ und „Jenischen“ zu fahnden und diese in gesonderte Listen aufzunehmen.

20. September 1941 Erlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei Heinrich Himmler betr. die Auswertung der rassenbiologischen Gutachten über zigeunerische Personen

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Darin ist festgestellt, dass die „Sachverständigengutachten“ der „Reichsstelle Ritter“ die Grundlage für die endgültige rassistische Selektion durch das Reichskriminalpolizeiamt bilden. Die bisherige Einteilung in „Zigeuner“, „Zigeunermischlinge“ und „nach Zigeuner Art Umherziehende“ wird aufgegeben. Vielmehr erfolgt jetzt die Einteilung nach „Blutsanteilen“. Nur die Sinti werden jetzt noch als „inländische Zigeuner“ anerkannt. Bei allen „Zigeunern“, die anderen Stämmen angehören, soll die „deutsche Reichsangehörigkeit“ angezweifelt und nochmals streng überprüft werden. Personen, die den Gutachten der „Reichsstelle Ritter“ zufolge als „Nicht-Zigeuner“ gelten, werden, falls sie mit „Zigeunern“ oder „Zigeunermischlingen“ verheiratet sind, als „Angehörige einer Zigeunermischlingsfamilie“ eingestuft und fallen damit ebenfalls unter die Zigeuner-Bestimmungen.

3. Oktober 1941 Runderlass des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler betr. die Eintragung der Zigeunereigenschaft in der Volkskartei und in den Melderegistern

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Die Gutachten der „Reichsstelle Ritter“ sollen den Melde- und Volkskarteibehörden zugeleitet werden. Dort soll die jeweilige Einstufung als „Zigeuner“ und „Zigeunermischling“ in die Melde- und Volkskarteiunterlagen eingetragen werden.

1942


7. Januar 1942 Beschluss des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe

Der Beschluss verbietet die Heranziehung von „Zigeunern und Zigeunermischlingen“ zum Sicherheits- und Hilfsdienst und zum Luftschutzwarndienst. Bereits im Dienst befindliche „Zigeuner und Zigeunermischlinge“ sollen entlassen, Auszeichnungen nicht mehr an sie verliehen werden.

13. März 1942 Anordnung des Reichsarbeitsministers über die Beschäftigung von „Zigeunern“

Die für Juden erlassenen Sondervorschriften auf dem Gebiete des Sozialrechts sollen ab dem 1. April 1942 in ihrer jeweiligen Fassung auch auf „Zigeuner“ entsprechende Anwendung finden.

26. März 1942 Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Erhebung der Sozialausgleichsabgabe.

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Die „Zigeuner“ und „Zigeunermischlinge“ werden – wie die Juden und Polen – zur so genannten Judensteuer herangezogen. Die Abgabe beträgt 15 % des Einkommens und wird als Zuschlag zur Einkommenssteuer berechnet.

15. Mai 1942 Anordnung des Jugendführers des Deutschen Reiches

Danach sind „Zigeuner“ und „Zigeunermischlinge“ aus der „Jugenddienstpflicht“, also der „Hitler-Jugend“, zu entlassen.

8. Juni 1942 Erlass des Reichssicherheitshauptamtes betr. Fürsorgemaßnahmen für Zigeuner

Danach werden „Vollzigeuner und Zigeunermischlinge mit vorwiegend oder gleichem zigeunerischen Blutsanteil“ in arbeitsrechtlicher Beziehung den Juden gleichgestellt. Das hat zur Folge, dass sie und ihre Angehörigen nicht mehr durch die „Nationalsozialistische Volkswohlfahrt“ betreut werden.

10. Juli 1942 Verfügung des Oberkommandos der Wehrmacht.

Diese Verfügung verbietet „aus rassenpolitischen Gründen“, „Zigeuner“ und „Zigeunermischlinge“ – auch als Freiwillige – in den aktiven Wehrdienst aufzunehmen. „Zigeuner“ sollen ausgeschlossen und „Zigeunermischlinge“ der Ersatzreserve II überwiesen werden. Zu diesem Zweck sollen die Kriminalpolizeistellen die in Frage kommenden Personen den Wehrersatzstellen mitteilen.

18. September 1942 Besprechung des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler mit höheren SS-Führern betr. die Abgabe asozialer Justizgefangener an die Polizei

In dem vom Reichsjustizminister Thierack unterzeichneten Protokoll wird festgestellt, dass „asoziale Elemente“, die zu Gefängnisstrafen verurteilt worden sind, an den „Reichsführer SS“ zu übergeben seien, um sie „durch Arbeit zu vernichten“. „Restlos ausgeliefert“ sollen alle sicherungsverwahrten Juden, Zigeuner, Russen und Ukrainer, Polen über 3 Jahre Strafe“. In Zukunft sollen diese Personengruppen nicht mehr durch ordentliche Gerichte verurteilt, sondern direkt dem Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei übergeben werden.

25. September 1942 Erlass des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD betr. die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von Ehetauglichkeitszeugnissen von Zigeunermischlingen.

Die Bearbeitung derartiger Anträge soll eingestellt werden.

16. Dezember 1942 „Auschwitz-Erlass“ des Reichsführers SS und Chef der deutschen Polizei Heinrich Himmler

Mit diesem Erlass wird die Deportation der innerhalb des Deutschen Reichs lebenden Sinti und Roma angeordnet. Der Erlass selbst ist nicht überliefert. Er wird in den ihm folgenden Ausführungsbestimmungen („Schnellbrief“) des Reichskriminalpolizeiamts (RKPA) vom 29. Januar 1943 als Bezug zitiert:
„Auf Befehl des Reichsführers SS vom 16.12.42 (…) sind Zigeunermischlinge, Rom-Zigeuner und nicht deutschblütige Angehörige zigeunerischer Sippen balkanischer Herkunft nach bestimmten Richtlinien auszuwählen und in einer Aktion von wenigen Wochen in ein Konzentrationslager einzuweisen. Dieser Personenkreis wird im nachstehenden kurz als 'zigeunerische Personen' bezeichnet. Die Einweisung erfolgt ohne Rücksicht auf den Mischlingsgrad familienweise in das Konzentrationslager (Zigeunerlager) Auschwitz.“

24. Dezember 1942 Verordnung über die einkommensteuerrechtliche und vermögenssteuerliche Sonderbehandlung der Zigeuner

Die Verordnung sieht zusätzlich zur „Sozialausgleichsabgabe“ noch eine steuerliche Schlechterstellung kinderreicher Zigeunerfamilien vor. Darüber hinaus entfallen ab dem 1. April 1943 für „Zigeuner“ auch die Freibeträge zur Vermögenssteuer.

28. Dezember 1942 Erlass des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD betr. Reisen von zigeunerischen Personen in den Warthegau und in das Generalgouvernement

Urlaubsscheine für Sinti und Roma zum Zwecke der Reise in den Warthegau oder das Generalgouvernement dürfen nicht mehr ausgestellt werden. Damit sollen Besuche oder Nachforschungen über den Verbleib der Deportierten durch Verwandte unterbunden werden.

1943


29. Januar 1943 Schnellbrief des Sicherheitshauptamtes betr. die Einweisung von Zigeunermischlingen, Rom-Zigeunern und balkanischen Zigeunern in ein Konzentrationslager

Darin wird bekräftigt, dass die Einweisung in das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau familienweise erfolgen soll. Weiter heißt es, dass in Fürsorgeerziehung befindliche Zigeunerkinder, auch wenn die Eltern nicht mehr leben oder bereits in einem KZ interniert sind, ebenfalls deportiert werden sollen. Der Beginn der Deportation ist für den 1. März 1943 vorgesehen und soll am Ende des Monats abgeschlossen sein. „Sozial angepasste zigeunerische Personen“ sollen nicht deportiert, sondern stattdessen ab einem Alter von 12 Jahren sterilisiert werden.

30. Januar 1943 Erlass des Reichssicherheitshauptamtes betr. zurückbleibendes Vermögen der auf Befehl des Reichsführers SS vom 16. Dezember 1942 in ein Konzentrationslager einzuweisenden zigeunerischen Personen

Darin wird angeordnet, das Vermögen der nach Auschwitz einzuweisenden Zigeuner wegen „volks-, staats- bzw. reichsfeindlicher Bestrebungen“ nach dem „Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens“ vom 14. Juli 1933 einzuziehen.

26. Februar 1943 Erster Transport in Auschwitz-Birkenau

Der erste Transport von Sinti und Roma aufgrund des „Auschwitz-Erlasses“ erreicht das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau, in dem ein gesondertes „Zigeunerfamilienlager“ (Lager B II e) errichtet worden ist. Die Transporte in das Lager setzen sich auch während des gesamten Monats März 1943 fort.

10. März 1943 Erster Transport von Sinti aus Koblenz nach Auschwitz-Birkenau

149 Sinti aus Koblenz und Umgebung werden in das „Zigeunerfamilienlager“ im KZ Auschwitz-Birkenau deportiert.

8. August 1943 Erlass des Reichsinnenministers betr. die Übernahme von Personen, die gemäß § 42 b StGB in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht sind, durch die Polizei

Um die „Anstalten von unerwünschten und störenden Elementen zu säubern“, werden die Leiter der Heil- und Pflegeanstalten angewiesen, Personen, die der „irrenärztlichen Anstaltsbehandlung nicht mehr bedürfen“, sondern vielmehr zu den „Hangkriminellen“ zu zählen seien, der Polizei zum Arbeitseinsatz in Lagern zu übergeben. Ausdrücklich werden „Polen, Juden und Zigeuner“ als „abzugebender Personenkreis“ genannt.

13. Oktober 1943 Erlass des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz

„Wehrunwürdige“, u.a. auch „Zigeuner“, sollen zur Beseitigung von Luftkriegsschäden zu Arbeitsbataillonen der „Organisation Todt“ eingezogen werden.

1944


24. April 1944 Zweite Deportation von Sinti aus Koblenz und Umgebung in das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau.

Betroffen davon sind 13 Kinder und Jugendliche.

16. Mai 1944 Vereitelte „Liquidation“ des „Zigeunerlagers“ in Auschwitz-Birkenau.

Der Versuch der SS-Wachmannschaft, nach einer „Lagersperre“ das „Zigeunerlager“ in Auschwitz-Birkenau zu „liquidieren“ und die noch lebenden Sinti und Roma in den Gaskammern zu ermorden, scheitert am Widerstand der Häftlinge, unter ihnen zahlreiche ehemalige Soldaten.

23. Mai 1944 Selektion im „Zigeunerlager“

Etwa 1.500 Häftlinge werden im KZ Auschwitz-Birkenau selektiert und in das KZ Auschwitz I (Stammlager) verlegt. Anschließend verschleppt man sie weiter in andere KZ, 82 Männer ins KZ Flossenbürg und 144 Frauen ins KZ Ravensbrück.

2./3. August 1944 „Liquidierung“ des „Zigeunerlagers“ in Auschwitz-Birkenau.

In der Nacht kommt es zur endgültigen Liquidierung des Lagers. Die SS-Wachmannschaft riegelt das Lager abends ab. Nochmals werden 1408 Häftlinge selektiert und mit dem Güterzug ins KZ Buchenwald verlegt. Die verbliebenen 2897 Frauen, Männer – vor allem Alte und Kranke - und Kinder werden in den Gaskammern getötet. Am Morgen erschlagen oder erschießen Mitglieder der Wachmannschaft diejenigen, die sich zunächst im Lager hatten verbergen können.

danach:

 
Abschließend sei noch auf zwei wichtige Urteile des Bundesgerichtshofs zur „Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts“ an den Sinti hingewiesen:

7. Januar 1956 Urteil des Bundesgerichtshofs zur Verfolgung der Sinti und Roma anlässlich der so genannten Mai-Deportation 1940

In dem Urteil heißt es u.a.:
„Die im April 1940 durchgeführte Umsiedlung von Zigeunern aus der Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem Generalgouvernement ist keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus Gründen der Rasse im Sinn des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes. Ist eine von der Umsiedlung betroffene Person nach dem Auschwitz-Erlass Himmlers in der Zeit nach dem 1. März 1943 weiter in Haft gehalten worden, so kann diese Festhaltung eine rassische Verfolgung sein.“

Das vollständige Urteil kann abgerufen werden unter: https://www.jurion.de/document/fullview/1:3794297,0/

18. Dezember 1965 Weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs zur Verfolgung der Sinti und Roma anlässlich der so genannten Mai-Deportation 1940

Dieses Urteil revidiert die Entscheidung des BGH vom 7. Januar 1956 dahingehend, dass „für die im Mai 1940 angeordnete Umsiedlung von Zigeunern aus West- und Nordwestdeutschland (...) rassenpolitische Gründe mit ursächlich gewesen" seien.

 


Zur weiteren Beschäftigung mit dem Thema kann empfohlen werden (dies wurde auch  für die vorstehende Zusammenstellung maßgeblich benutzt):

Karola Fings/Frank Sparing: „z.Zt. Zigeunerlager“. Die Verfolgung der Düsseldorfer Sinti und Roma im Nationalsozialismus, Köln 1992 (mit der Zeittafel zur nationalsozialistischen Zigeunerverfolgung in Düsseldorf).